Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolge

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Familienstiftungen zählen in Deutschland noch immer zu den eher exotischen Phänomenen. Noch immer handelt es sich bei den Stiftungen hierzulande um gemeinnützige Stiftungen. Immer mehr Unternehmer und ihre Familien suchen jedoch heute maßgeschneiderte Gestaltungen bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Dabei rückt auch die Familienstiftung in den Fokus der beratenden Rechtsanwälte und Steuerberater.

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Motive für die Familienstiftung

Hauptargument für die Familienstiftung in der Beratungspraxis ist die Dauerhaftigkeit. Unabhängig von Familienmitgliedern und Gesellschaftern soll die Stiftung „in alle Ewigkeit“ das Familienvermögen erhalten und die Angehörigen nachfolgender Generationen versorgen. Daher ist die Familienstiftung vor allem dann eine Option, wenn die familiäre Nachfolge ungewiss oder schwierig und ein Gesellschafterstreit oder Erbstreit möglich ist.

Attraktiv sind Stiftungen auch aus Erwägungen der Diskretion. Obwohl die Haftung bei der Stiftung auf ihr Vermögen begrenzt ist, trifft sie – anders als Kapitalgesellschaften wie die GmbH – keine Publikationspflicht. Registereintragungen gibt es nicht und Jahresabschlüsse müssen nicht offengelegt werden.

Auch steuerliche Motive führen häufig zu einer Auseinandersetzung mit der Idee einer Familienstiftung, sind aber in der Praxis letztlich meist nicht der ausschlaggebende Beweggrund bei der Umsetzung.

Grundzüge der Familienstiftung

Die Familienstiftung ist rechtsfähig und besteht im Wesentlichen aus einem Vermögen, einer Satzung und den Stiftungsorganen.

  1. Das Vermögen der Stiftung kann sowohl aus Privatvermögen, z.B. Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen als auch aus Betriebsvermögen, also Unternehmen oder Anteile an Unternehmen bestehen.
  2. Die Satzung der Familienstiftung bestimmt, dass die Stiftung einer Familie und ihren Angehörigen dient. Die begünstigten Familienmitglieder nennt man Destinatäre.
  3. Zu den Organen der Familienstiftung gehört zunächst der Vorstand, der die Stiftung vertritt und grundsätzlich ihre Geschäfte führt. Als Kontrollorgan – entsprechend dem Aufsichtsrat im Aktienrecht – fungiert ein Stiftungsrat.

Kontinuität für die Unternehmensnachfolge

Häufig soll die Familienstiftung den Fortbestand eines Unternehmens für die nächsten Generationen sichern – unabhängig davon, ob die Nachkommen das Unternehmen überhaupt weiterführen wollen. Anders als z.B. bei einer Familiengesellschaft (Familienpool) steht die Zukunft des Unternehmens nicht zur Disposition der Erben, da die Stiftung eine eigene Vermögensmasse ist und die „Erben“ weder Anteile halten, noch die Satzung ändern können – selbst wenn sie im Vorstand oder Stiftungsrat aktiv sind.

Bei der Unternehmensnachfolge wird das Unternehmen (z.B. die GmbH-Geschäftsanteile) in die Stiftung eingebracht. An der Struktur des Unternehmens ändert sich nichts. Eigentümer sind aber nicht mehr die Gesellschafter, sondern allein die Stiftung.

 Familienversorgung und Gemeinnützigkeit verbinden – die gemischte Familienstiftung

Das deutsche Steuerrecht eröffnet dem Stifter die Möglichkeit, die steuerlichen Privilegien der Gemeinnützigkeit in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig sich selbst und seine Angehörigen wirtschaftlich abzusichern. Das ist der Fall, wenn laut Satzung höchstens ein Drittel der Stiftungserträge dazu verwendet werden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten und die übrigen Erträge ausschließlich dem in der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zweck zugutekommt. Die Gestaltung derartiger Stiftungen ist anspruchsvoll. Die damit befassten Rechtsanwälte für Stiftungsrecht bzw. Steuerberater müssen hier vorausschauend arbeiten, um Konflikte mit dem Finanzamt hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung zu vermeiden.

Kein Steuersparmodell – Rahmenbedingungen für die privatnützige Stiftung

Die Besteuerung der Familienstiftung bietet einige interessante Besonderheiten. Ob dies im Ergebnis langfristig zu einer steuerlichen Entlastung führen, kann jedoch nur im Einzelfall nach einer konkreten Prüfung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit entsprechenden Kenntnissen im Steuerrecht prognostiziert werden. Geht man von der nicht gemeinnützigen Familienstiftung aus, ist diese unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt der Körperschaftsteuer. Ausschüttungen an Destinatäre – also begünstigte Familienmitglieder – unterliegen der Abgeltungssteuer.

Eigene Spielregeln gelten bei der Erbschaftsteuer. Bei der Errichtung der Stiftung und der damit verbundenen Ausstattung mit Vermögen fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an. Handelt es sich bei dem eingebrachten Vermögen um Betriebsvermögen, kommen die erbschaftsteuerlichen Privilegien für die Unternehmensnachfolge in Betracht. Da diese jüngst vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurden, bleibt abzuwarten, inwieweit sich die steuerlichen Rahmenbedingungen hier verschärfen werden. Zu nennen ist noch die sogenannte Erbersatzsteuer. Das Steuerrecht fingiert alle 30 Jahr einen Übergang der Stiftung auf die nächste Generation und besteuert diesen so, als würde das gesamte Stiftungsvermögen auf zwei Kinder (mit den entsprechenden Erbschaftsteuerfreibeträgen) übertragen.

Ausblick

Die Bedeutung der Familienstiftung wird zunehmen. Das gilt insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge. Im Mittelstand gibt es zahlreiche ungeklärte und schlecht vorbereitete Nachfolgen, z.B. weil im Familienkreis keine qualifizierten bzw. willigen Nachfolger bereitstehen. Gleichzeitig wollen immer mehr Unternehmer ihr Lebenswerk (und das ihrer Vorfahren) sichern und gleichzeitig die Angehörigen über Generationen versorgt wissen. Daher wird die Familienstiftung immer häufiger als eine mögliche Alternative zu den herkömmlichen Modellen diskutiert werden.

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