Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht: Ein wichtiges Verteidigungsinstrument des Steuerpflichtigen.

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1. Einführung

Die Festsetzungsverjährung ist ein zentrales Thema im Steuerrecht, das sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Finanzverwaltung von großer Bedeutung ist. 

In diesem Artikel werden die Grundlagen der Festsetzungsverjährung, ihrer Bedeutung und die damit verbundenen Ausnahmen dargestellt.


2. Was ist die Festsetzungsverjährung und warum ist sie wichtig?

Die Festsetzungsverjährung bezeichnet im Steuerrecht den Zeitraum, innerhalb dessen die Finanzbehörden berechtigt sind, einen Steuerbescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung von Steuern durch das Finanzamt nicht mehr möglich. Dies dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, da Steuerpflichtige nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr mit nachträglichen Forderungen konfrontiert werden können.

Die Grundnorm für die Festsetzungsverjährung findet sich im § 169 der Abgabenordnung (AO). Danach beträgt die allgemeine Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2018 Einkünfte erzielt, die er nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat. Das Finanzamt erfährt erst im Jahr 2023 von diesen Einkünften. Da die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, kann das Finanzamt für das Jahr 2018 keine Nachforderungen mehr stellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es unter bestimmten Umständen zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist kommen kann, beispielsweise bei Steuerhinterziehung. In solchen Fällen kann die Frist mindestens bis zu zehn Jahre betragen. Es ist daher immer ratsam, sich bei Unklarheiten an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.


2. Dauer der Festsetzungsverjährung im Grundfall

Im Grundfall beträgt die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.


3. Ausnahmen zur Festsetzungsverjährung

Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Festsetzungsverjährung gehemmt oder verlängert wird. Diese Ausnahmen sind in den §§ 170 und 171 der Abgabenordnung geregelt.

a) § 170 AO - Anlaufhemmung

  • Die Festsetzungsverjährung wird gehemmt, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Steuererklärung, Anmeldung, Anzeige oder ein anderes Dokument beim Finanzamt einreicht. Die Hemmung dauert so lange, bis das Finanzamt die eingereichten Unterlagen geprüft hat, jedoch maximal ein Jahr.
  • Ebenso wird die Verjährung gehemmt, wenn das Finanzamt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Außenprüfung ankündigt oder durchführt. Die Hemmung endet in diesem Fall, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
  • Weitere Gründe für eine Hemmung können sein: Ein Einspruch des Steuerpflichtigen gegen einen Steuerbescheid, die Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung oder die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.

b) § 171 AO - Ablaufhemmung 

  • Hier geht es um Situationen, in denen ein Ereignis eintritt, das rückwirkend steuerliche Auswirkungen hat. In solchen Fällen wird die Festsetzungsverjährung um ein Jahr verlängert, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
  • Beispiele für solche rückwirkenden Ereignisse sind die rückwirkende Gewährung oder Versagung von Steuervergünstigungen oder die rückwirkende Änderung eines Steuerbescheids.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht automatisch angewendet werden. Sie treten nur unter bestimmten Voraussetzungen in Kraft und können die Festsetzungsverjährung um verschiedene Zeiträume verlängern. Daher ist es für Steuerpflichtige ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.


4. Rechtsfolgen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen kann. Dies bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist, das Finanzamt keine Nachforderungen mehr stellen oder Steuererstattungen vornehmen kann, selbst wenn sich herausstellt, dass die ursprüngliche Steuerfestsetzung fehlerhaft war.

Die Grundnorm für die Festsetzungsverjährung findet sich in § 169 der Abgabenordnung (AO). Hier wird festgelegt, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre beträgt, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Frist verlängert werden kann, beispielsweise bei Steuerhinterziehung.

Beispiel: Nehmen wir an, ein Unternehmer hat im Jahr 2015 einen Gewinn erzielt, diesen aber nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt entdeckt diesen Fehler erst im Jahr 2021. Da die Festsetzungsverjährung bereits im Jahr 2019 abgelaufen ist (vier Jahre nach 2015), kann das Finanzamt keine Nachforderungen mehr für das Jahr 2015 stellen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen, wie Steuerhinterziehung, vor.

In einfachen Worten: Die Festsetzungsverjährung schützt Steuerpflichtige davor, dass das Finanzamt nach einer bestimmten Zeit keine Steuern mehr nachfordern kann. Es ist jedoch wichtig, sich bewusst zu sein, dass es Ausnahmen gibt, bei denen das Finanzamt auch nach Ablauf der Frist noch Steuern festsetzen kann.


5. Fazit

Die Festsetzungsverjährung spielt eine zentrale Rolle im Steuerrecht. Sie schafft Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen, setzt aber auch klare Grenzen für die Finanzverwaltung. Es ist wichtig, die Grundlagen und Ausnahmen der Festsetzungsverjährung zu kennen, um seine Rechte und Pflichten im Steuerrecht zu verstehen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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