Die Geschäftsführerhaftung in der Corona-Krise

  • 2 Minuten Lesezeit

Liegt bei einem Unternehmen die Insolvenzreife vor, also bei Zahlungsunfähigkeit (unzureichende Zahlungsmittel zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten) oder Überschuldung (die Verbindlichkeiten sind höher als das Vermögen des Unternehmens und es besteht keine positive Fortführungsprognose) dürfen Geschäftsführer keine Zahlungen mehr vornehmen, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammen. Tut der Geschäftsführer dies dennoch, dann haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen. Zudem besteht das Risiko, dass damit Straftatbestände erfüllt sind, etwa wegen verspäteter Insolvenzantragstellung.

Das COVInsAG

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz, COVInsAG, ermöglicht den Unternehmen die Aussetzung der Antragspflicht, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dabei wird zu Gunsten des jeweiligen Unternehmens vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie beruht, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Dazu haben wir bereits in unserem Artikel zur Insolvenz in der Corona-Krise detailliert ausgeführt (https://www.anwalt.de/rechtstipps/insolvenz-in-der-coronavirus-krise-das-covinsag_165387.html).

Die Folgen der Antragsaussetzung

Die Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken des Geschäftsführers stellen sich dabei wie folgt dar:

Die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO entfällt. Außerdem sieht § 2 COVInsAG einen Ausschluss der Anfechtung für geleistete Zahlungen vor. Zudem sollen Zahlungen, die im Rahmen eines „ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ erfolgt sind, wie zur Aufrechterhaltung/Wiederaufnahme des laufenden Geschäftsbetriebs als mit der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar gelten.

Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den Geschäftsführer

Sollte ein Unternehmen in die Insolvenzreife geraten bleibt es dabei, dass die nach der Insolvenzordnung geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar sind.

Der Geschäftsführer ist dazu berechtigt (aber nicht verpflichtet) einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Erfolgt dies während der Aussetzungsperiode könnte er sich gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens haftbar machen, da die Anteile der Gesellschafter dann faktisch wertlos werden.

Unterlässt es der Geschäftsführer, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, handelt er auch nach den mit dem COVInsAG eingeführten Regelungen strafbar, wobei sich der Geschäftsführer finanzielle Unterstützung über Kurzarbeitergeld einholen kann.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuern bleibt für das jeweilige Unternehmen über die Anweisung des Geschäftsführers auch während der Aussetzungsperiode bestehen. Dem Geschäftsführer steht dann offen, im Rahmen von individuellen Verhandlungen mit den zuständigen Finanzämtern, eine mögliche Stundung zu vereinbaren.

Der Geschäftsführer darf außerdem keine neuen Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft auslösen, sofern die Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die jeweiligen Vertragspartner darüber nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Bei Zuwiderhandeln bedeutet dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers im Sinne des Eingehungsbetrugs gemäß § 263 StGB.

Handlungen des Geschäftsführers im Bereich der Bankrotthandlungen oder Veräußerungen von Eigentumsvorbehaltsware bleiben ebenfalls strafbar und daher auch unzulässig.

Fazit

Diese Fragestellungen sind für Geschäftsführer oft nur schwierig ohne beratende Begleitung zu bewältigen, wobei dies besonders auf Fragen im Bereich der Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken zutrifft.

Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest und sein Team in Berlin berät und begleitet Unternehmen und Geschäftsführer seit vielen Jahren Geschäftsführer in der Krise –  auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest

Beiträge zum Thema