DIE GRÖSSTEN IRRTÜMER BEI ABFINDUNGEN

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Das wichtigste in Kürze:

  • Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung.
  • Abfindungen sind steuerpflichtiges Einkommen.
  • Abfindungen sind kein "Schuldeingeständnis" des Arbeitgebers.
  • Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt.

Man hat nach Kündigung einen Anspruch auf Abfindung

Falsch.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Teilweise lässt sich dieser auch aus Sozialplänen lesen, wenn der Betriebsrat einen solchen angestrengt hat. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung für eine Sozialplanabfindung

Abfindungen sind steuerfrei

Falsch.

Eine Abfindung ist nicht steuerfrei, sondern gilt als außerordentliche Einkunft. Allerdings müssen bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf die Abfindung gezahlt werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa wenn eine Abfindung als Einmalzahlung während der Beschäftigung bezahlt wird oder sich die Abfindung auf rückständiges Arbeitsentgelt bezieht.

Risiko: gerade bei hohen Auswirkungen kann man in einen höheren Steuersatz reinrutschen. Hier kann die sogenannte „Fünftelregelung“ helfen.

Abfindung heißt, Arbeitgeber erkennt Fehler an

Falsch.

Eine Abfindung ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Diese kann aber aus vielen Motiven gezahlt werden. Es spricht gerade für einen Arbeitgeber, wenn sich dieser zu einer hohen Abfindung bereit erklärt. Ein Fehlverhalten oder ein Anerkenntnis desselben ist darin nicht zu sehen.

Die Höhe der Abfindung steht im Gesetz

Falsch.

Grundsätzlich ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz: nach § 1a KSchG wird die höhere Abfindung in einem bestimmten Fall mit einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beziffert. Dies wird auch in anderen Verfahren als „Daumenregel“ angesetzt.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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