Fristen für Arbeitnehmer: Bis wann muss ich was tun?

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In Kürze:

Rechtliche Fristen gibt es zu beachten

  • im Rahmen von Kündigungen
  • für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
  • bei behördlichen Bescheiden
  • bei Fragen über Ihren Arbeitnehmerstatus

Fristen bei Kündigungen:

Unverzüglich: Zurückweisung der erhaltenen Kündigung, die durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten erklärt wurde (z.B. Unterzeichnung „i.A.“ ohne Vollmachtsurkunde)

2 Wochen nach Zustellung der Kündigung: Anzeige der Schwangerschaft für Sonderkündigungsschutz, bei Unkenntnis zum obigen Zeitpunkt plus 1-2 Wochen.

3 Wochen nach Zustellung der Kündigung: Kündigungsschutzklage. Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt.

3 Wochen nach vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses: Entfristungsklage

„Binnen angemessener Frist“: Offenlegung der Schwerbehinderung nach Kündigung eines Schwerbehinderten, um den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Wohl max. 3 Wochen.

2 Wochen nach Kenntnis: Kündigung aus wichtigem Grund, nachdem der Kündigende Kenntnis von den zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Fristen bei Ansprüchen

(Meist) 3 Monate nach Entstehung: Ausschlussfristen sind in vielen Verträgen geregelt, nach deren Ablauf Sie keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen können. Meist sind dies drei Monate nach Entstehung der Ansprüche. Oft ist vereinbart, dass die Ansprüche in Textform (z.B. per E-Mail) beim Arbeitgeber und anschließend binnen weiterer Frist von 3 Monaten ggf. bei Gericht geltend gemacht werden müssen.

Kurze Ausschlussfristen von z.B. nur einem Monat sind unwirksam, allerdings sind kürzere Fristen in Tarifverträgen zu beachten und grundsätzlich wirksam.

Ohne Regelung der Ausschlussfristen etwa im Arbeitsvertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist: Sie können die Ansprüche also auch noch nach drei Jahren zum Jahresende geltend machen.

3 Monate vor Beginn: Eingang der Geltendmachung des Anspruch auf Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber.

1 Monat vor Beginn: Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Teilzeitarbeit abzulehnen.

7 Wochen vor Beginn: Eingang des Antrags auf Elternzeit beim Arbeitgeber.

2 Monate nach Kenntnis: Ansprüche auf Schadensersatz bei Diskriminierung. Hier gilt eine weitere Frist von 3 Monaten nach dieser Geltendmachung, um die Ansprüche einzuklagen.

31.12. des laufenden Jahres: Verfall des Urlaubsanspruchs.

31.03. des Folgejahrs: Verfallen des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig zur Urlaubsbeantragung unter Hinweis auf Verfall aufgefordert hat.

Fristen bei behördlichen Bescheiden

1 Monat nach Zustellung: Widerspruch gegen einen Bescheid (z.B. der Arbeitsagentur bei Sperrzeit, des Integrationsamts, etc. pp.). Ebenfalls 1 Monat beträgt die Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses: Arbeitssuchendmeldung bei Agentur für Arbeit. Gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Meldung 3 Monate vor dem vereinbarten Ende.

3 Arbeitstage nach Kenntnis von Beendigung: Wenn Ihr Kündigungsfrist weniger als 3 Monate beträgt oder Sie diese Frist aus anderen Gründen nicht einhalten können (z.B. Kündigung während Urlaub). Dann müssen Sie sich 3 Tage nach Kenntnis von der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden.

Fristen zum Arbeitnehmerstatus

1 Monat nach Zugang der Unterrichtung: Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang

Unverzüglich: Anfechtung eines Aufhebungsvertrags, Ausnahme: Täuschung oder Drohung (dann 1 Jahr). Aber auch die Mitteilung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung muss unverzüglich erfolgen, wenn von einer Betriebsschließung Abstand genommen wird.

Was passiert, wenn ich eine Frist versäume?

Eine nachträgliche Zulassung Ihrer Klage ist nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden an der Erhebung gehindert waren. Auch in diesem Fall müssen Sie die Klage dann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreichen.

Bei anderen Fristen kommt es zum Anspruchsausschluss oder dazu, dass Sie Ihr Recht aus anderen Gründen nicht mehr geltend machen können.

Bei versäumten Fristen in Bezug auf die Arbeitslosmeldung droht Sperrzeit.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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