Die Grundlagen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

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Seit dem 01. Juli 2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Die Vermögensabschöpfung hat in der strafrechtlichen Praxis eine enorme Bedeutung, weshalb wir Ihnen hier die grundlegenden Fragen rund um das Thema Vermögensabschöpfung beantworten wollen.

Was heißt Vermögensabschöpfung? 

Unter dem Begriff „Vermögensabschöpfung“ werden alle staatlichen Maßnahmen zusammengefasst, mit denen der Staat einem Betroffenen Vermögenswerte aus Anlass einer vermuteten Straftat entzieht. Die Rechtsgrundlagen für diese vorläufige Entziehung finden sich in den §§ 73 ff. StGB, 111b ff. StPO. Daneben kennen auch diverse weitere Gesetze Mittel und Wege der Einziehung, die nicht zwingend mit einem Strafverfahren zusammenhängen müssen. 

Wie erfolgt die Vermögensabschöpfung? 

Den Strafverfolgungsbehörden stehen im Ermittlungsverfahren zwei Möglichkeiten zur Verfügung, frühzeitig Vermögensabschöpfung zu betrieben. Diese werden als Beschlagnahme und als Vermögensarrest bezeichnet. Welche Maßnahme zu wählen ist, hängt davon ab, welcher Anspruch gesichert werden soll. Hier unterscheidet das Gesetz seit der Reform nicht mehr zwischen dem Verfall und der Einziehung. Die früher unter den Begriff des Verfalls fallende Möglichkeit wird heute aus Gründen der Vereinfachung ebenfalls als Einziehung bezeichnet. 

In der Sache hat sich durch die Anpassung der Begrifflichkeiten nichts verändert: Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte durch eine Straftat etwas erlangt hat, so kann sie ihm seine Vermögenswerte entziehen. Das Auto wird beschlagnahmt, in das Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen oder auch eine Kontoforderung gepfändet. 

Welche Auswirkungen hat die Vermögensabschöpfung? 

Die Auswirkungen der Vermögensabschöpfung können für den Betroffenen massiv sein. Wird etwa das Konto gepfändet, so können Leasing- und Kreditraten nicht mehr bezahlt werden, Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt und der Betroffene wird seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt. Nicht selten wird die Vermögensabschöpfung deshalb auch als „Untersuchungshaft für das Vermögen“ bezeichnet. 

Besonders einschneidend können solche Vermögensabschöpfungsmaßnahmen für Unternehmen sein. Das Unternehmen kann grundsätzlich „Anderer“ im Sinne des § 73b StGB sein, wenn es durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. In einem solchen Fall richtet sich die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest gegen ihn, sodass auch sein Konto gepfändet und der geschäftliche Verkehr damit mitunter zum Erliegen gebracht werden kann.

Wie erfolgt die Vermögensabschöpfung? 

Den Strafverfolgungsbehörden stehen im Ermittlungsverfahren zwei Möglichkeiten zur Verfügung, frühzeitig Vermögensabschöpfung zu betrieben. Diese werden als Beschlagnahme und als Vermögensarrest bezeichnet. Welche Maßnahme zu wählen ist, hängt davon ab, welcher Anspruch gesichert werden soll. Hier unterscheidet das Gesetz seit der Reform nicht mehr zwischen dem Verfall und der Einziehung. Die früher unter den Begriff des Verfalls fallende Möglichkeit wird heute aus Gründen der Vereinfachung ebenfalls als Einziehung bezeichnet. 

In der Sache hat sich durch die Anpassung der Begrifflichkeiten nichts verändert: Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte durch eine Straftat etwas erlangt hat, so kann sie ihm seine Vermögenswerte entziehen. Das Auto wird beschlagnahmt, in das Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen oder auch eine Kontoforderung gepfändet. 

Welche Auswirkungen hat die Vermögensabschöpfung? 

Die Auswirkungen der Vermögensabschöpfung können für den Betroffenen massiv sein. Wird etwa das Konto gepfändet, so können Leasing- und Kreditraten nicht mehr bezahlt werden, Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt und der Betroffene wird seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt. Nicht selten wird die Vermögensabschöpfung deshalb auch als „Untersuchungshaft für das Vermögen“ bezeichnet. 

Besonders einschneidend können solche Vermögensabschöpfungsmaßnahmen für Unternehmen sein. Das Unternehmen kann grundsätzlich „Anderer“ im Sinne des § 73b StGB sein, wenn es durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. In einem solchen Fall richtet sich die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest gegen ihn, sodass auch sein Konto gepfändet und der geschäftliche Verkehr damit mitunter zum Erliegen gebracht werden kann.

Wie kann ich mich gegen Vermögensabschöpfungsmaßnahmen wehren? 

Selbstverständlich sieht die Strafprozessordnung Möglichkeiten vor, wie man sich als Betroffener gegen eine Vermögenabschöpfungsmaßnahme wehren kann. Welcher Rechtsbehelf der richtige ist, richtet sich danach, ob die Vermögensabschöpfungsmaßnahme von einem Gericht angeordnet wurde oder aber die Strafverfolgungsbehörden mit dem Argument der Gefahr im Verzug diese Maßnahme selbst angeordnet haben. Ist die Maßnahme auf Anordnung des Gerichts ergangen, so kann der Betroffene hiergegen Beschwerde einlegen. In den Fällen der Gefahr im Verzug kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In beiden Fällen ist damit eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme garantiert, ohne dass die Beschwerde aber die Vollziehung der Maßnahme hemmen würde. 

Wie sind die Erfolgsaussichten gegen eine staatliche Vermögensabschöpfungsmaßnahme? 

Das strafprozessuale Vermögensabschöpfungsrecht gehört zu den schwierigsten Teilbereichen des Strafrechts. Das hängt damit zusammen, dass hier sowohl strafprozessuale, als auch zivilrechtliche Fragenstellungen zu beantworten sind. Aus der jahrelangen Erfahrung unserer Kanzlei mit Vermögensabschöpfungsmaßnahmen stellen wir immer wieder fest, dass Vermögensabschöpfungsmaßnahmen regelmäßig fehlerbehaftet sind. Das hängt zum einen mit der Komplexität des Rechtsgebiets, zum anderen auch mit einer permanenten Überlastung der Justiz zusammen. 

Gerade jetzt, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, ist damit zu rechnen, dass die Praxis einer gewissen Eingewöhnungsphase bedarf, bis sie sich an das neue Recht gewöhnt hat. Fehler sind hier quasi vorprogrammiert. 

Sollten Sie von einer Vermögensabschöpfungsmaßnahme betroffen sein, so sollten Sie sich deshalb schnellstmöglich an einen in diesem Bereich kompetenten Rechtsanwalt wenden, der Ihnen die Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Vorgehen darlegen wird. Letzten Endes gilt auch hier: Je früher Sie aktiv werden, umso besser stehen Ihre Chancen.

Autor: 

Rechtsanwalt Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Doktorand an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr Pascal Johann

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