Die Vermögensabschöpfung im Strafrecht

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§ 73 Abs. 1 StGB lautet auszugsweise wie folgt:

„Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.“

Der sogenannte „Verfall“ ist das strafrechtliche Instrument, um dem Täter Vermögenszuwächse, die aus Straftaten erlangt wurden, zu entziehen. Gemäß § 79 Abs. 3 StGB kann auch der Vermögenszuwachs eines Tatunbeteiligten für verfallen erklärt werden, wenn der Tatbeteiligte für ihn gehandelt hat.

Intention des Gesetzes

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Verfall seiner Rechtsnatur nach keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit präventivem Charakter. Dies hat das Bundesverfassungsgericht betätigt.

Der „Verfall“ wird mit dem Urteilsspruch angeordnet und der Betrag/Gegenstand dem Staatsvermögen zugeführt. Zur Sicherung des Verfallsanspruchs können die Ermittlungsbehörden bereits im Ermittlungsverfahren vorläufige Maßnahmen gerichtlich anordnen lassen oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft selbst anordnen. Rechtlich wird dies bei einzelnen Gegenständen gemäß § 111b StPO durch Beschlagnahme, ansonsten gemäß § 111 d StPO durch einen sogenannten Arrestbeschluss umgesetzt. Es wird der Arrest in das dingliche Vermögen angeordnet. Der Arrest entzieht dem Schuldner die Verfügungsbefugnis, sein Vermögen wird „eingefroren“. Der Arrest oder die Beschlagnahme können auch zur Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten angeordnet werden.

Bruttoprinzip

Für „verfallen“ erklärt wird das aus einer Tat „Erlangte“.

Seit 1992 gilt dabei das „Bruttoprinzip“. Das bedeutet, dass wirtschaftliche Werte in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden und Gegenleistungen und/oder Unkosten des Täters nicht berücksichtigt werden sollen. Bei der konkreten Berechnungshöhe geht die Rechtsprechung leider nicht einheitlich vor; die Strafsenate des BGH verfolgen keine einheitliche Linie. Demzufolge wenden auch die jeweiligen Amts- und Landgerichte die Berechnungsmethode an, die im für sie zuständigen Strafsenat des BGH vertreten wird, was zu uneinheitlichen wirtschaftlichen Folgen führt.

Nach Ansicht des 3. und 5. Strafsenats des BGH ist zunächst festzustellen, wie sich das „Erlangte“ definieren und berechnen lässt. Erst wenn feststeht, was exakt „erlangt“ ist, wird dieses abgeschöpft und zwar dem Bruttoprinzip folgend, ohne Berücksichtigung von weiteren Unkosten des Tatbeteiligten.

Bei korruptiv erlangter Auftragsvergabe wird der Unterschied in der Berechnung deutlich. Nach Ansicht der o. g. Strafsenate ist „erlangt“ im Sinne des Gesetzes der Auftrag an sich, dessen Wert sich nach dem zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn bemisst. Bemisst der Gewinn bspw. 50.000,00 Euro so stellt dies das „Erlangte“ dar und wird abgeschöpft. Nach Ansicht des 1. Strafsenats kommt jedoch bereits bei Bestimmung des „Erlangten“ das Bruttoprinzip zur Anwendung. Beträgt das gesamte Auftragsvolumen i. o. genannten Beispiel 100.000,00 Euro und der wirtschaftliche Gewinn 50.000,00 Euro, so verbietet das Bruttoprinzip nach Ansicht des 1. Senats , das Erlangte nur auf den wirtschaftlichen Gewinn zu reduzieren und es wären 100.000,00 Euro abzuschöpfen. Die zum Zwecke der Bestechung gezahlten Beträge werden übrigens niemals mindernd berücksichtigt.

Verfall von Wertersatz

Ist das „Erlangte“ nicht mehr vorhanden, so wird der Verfall von Wertersatz angeordnet, § 73 a StGB. Das kommt häufig bei Betäubungsmittelgeschäften o. ä. zur Anwendung. In der Regel ist dort der konkret erhaltene Verkaufserlös aus einem konkreten Geschäft nicht mehr in Form der konkreten Geldscheine vorhanden, so dass Verfall des Wertersatzes angeordnet werden kann.

Der Umfang des Erlangten kann in allen Fällen der Verfallsanordnung gemäß § 73 b StGB geschätzt werden. In komplizierten Fällen, bspw. in Wirtschaftsstrafverfahren, lassen sich die Gerichte dabei von Sachverständigen beraten.

Da der Vermögensabschöpfung kein Strafcharakter zukommt (s. o.), werden die mitunter gravierenden finanziellen Nachteile nicht strafmildernd berücksichtigt. Auf der anderen Seite bleibt aufgrund des mangelnden Strafcharakters die steuermindernde Geltendmachung von für verfallen erklärten Vermögenswerten aufrechterhalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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