Die Haftung des Arbeitsgebers gegenüber dem Arbeitnehmer - Sachschäden

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer durch die Einrichtung eines Arbeitsplatzes nicht nur die Möglichkeit, gegen die Erbringung persönlicher Arbeit Geld zu verdienen. Damit schafft er gleichermaßen - wenn auch unbeabsichtigt - eine gewisse Gefahrenquelle für Schäden, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit erleiden kann.

Der Grad der Obhuts- und Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer hängt von dem Zusammenhang ab, den die vom Arbeitnehmer in die Arbeitsstätte eingebrachten Gegenstände zu dem konkreten Arbeitsverhältnis aufweisen.

Handelt es sich um persönlich unentbehrliche Gegenstände, die zur Ausführung der Arbeit bzw. zum Erreichen der Arbeitsstätte dringend erforderlich sind, so hat der Arbeitgeber geeignete Vorkehrungen zu schaffen, um Gefahren von diesen Gegenständen abzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft ihn hinsichtlich der Gegenstände, die für die Erfüllung der Arbeitspflicht lediglich zweckdienlich sind, und hinsichtlich derer der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese selbst zu stellen.

Bei nur mittelbar arbeitsdienlichen Sachen trifft den Arbeitgeber nur dann eine entsprechende Schutzpflicht, wenn die Einbringung dieses Eigentumes der Arbeitnehmer erforderlich und dem Arbeitgeber die Obhutspflicht billigerweise zuzumuten ist.

Bei Gegenständen, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, besteht eine Obhutspflicht des Arbeitgebers hingegen überhaupt nicht.

Rechtsanwältin Nicole Lauckner

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt - Steuerberater Dr. Michael Kirchhoff

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten