Die Haftung des Geschäftsführers der GmbH nach der GmbH-Reform ( MoMiG)

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1. Wie lautet der Gesetzestext des § 64 GmbHG (neue Fassung)?

§ 64 S.1 GmbHG

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden.

§ 64 S.2 GmbHG

Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

§ 64 S.3 GmbHG

Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.

2. Was ist der Schutzzweck?

Zweck der Norm ist der Schutz der Gläubigergesamtheit

3. Wer ist Schuldner?

Schuldner ist der Geschäftsführer oder der Liquidator und der faktische Geschäftsführer

4. Was ist "Überschuldung" nach neuer Definition?

Ab 18.10.2008 liegt keine Überschuldung vor bei positiver Fortführungsprognose. Es gilt übergangsweise der alte modifizierte Überschuldungsbegriff.

Nur bei negativer Fortführungsprognose muss daher in Prüfungsstufe 2 eingestiegen werden und eine Überschuldungsbilanz nach Liquidationswerten erstellt werden.

5. Was sind Zahlungen im Sinne des § 64 GmbHG?

Bei Zahlungen handelt es sich um Weggabe von Aktivvermögen, nicht jedoch um Erhöhung der Passiva

Der Zahlungsbegriff in § 64 S.3 entspricht demjenigen in § 64 S.1 GmbHG (RegE-MoMiG, S.106)

6. Gibt es privilegierte Zahlungen (darf der Geschäftsführer Zahlungen leisten ohne dass die Haftung greift- also sogenannte privilegierte Zahlungen vornehmen)?

Ja, wenn die Zahlungen im Interesse der Gläubiger sind. Dabei gilt die ex ante Betrachtung, das heißt die Betrachtung aus Sicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Zahlung. Bei Pflichtenkollision darf der Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlen. Beachte: unterschiedliche Rechtsprechung der Straf- und Zivilsenate

7.   Wann muss der Geschäfsführer für Zahlungen haften?

Für Zahlungen (Zahlungen ist weit auszulegen) an Gesellschafter (auch weit auszulegen) die zur Illiquidität führen mussten, wobei die Erkennbarkeit vermutet wird.

8. Voraussetzung?

Voraussetzung für die Haftung nach § 64 GmbHG ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

9. Resümee?

Haftungsgefahren des GmbH-Geschäftsführers nach MoMiG für Zahlungen nach Insolvenzreife bleiben- wurden sogar verschärft. Zur Haftungsvermeidung ist die permanente Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Fortführungsprognose erforderlich.

Wir stehen Ihnen mit Steuerberatern und Fachanwälten für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht gerne für weitere Fragen, Schulungen, Gutachten etc. zur Geschäftsführerhaftung, Insolvenzverschleppung, privilegierte Zahlungen etc. zur Verfügung.

Kontakt:

Hermann Kulzer, Fachanwalt (pkl)
Büro Königstrasse 25,

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