Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gestaltbar

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Die Verjährung eines Anspruches wird am sichersten durch eine Klage gehemmt, die vor Ablauf der Verjährungsfrist der Beklagtenseite zugestellt worden und wirksam mit den knappen Inhalten des § 253 ZPO ist. Ist diese Möglichkeit kurz vor Verjährungsablauf am Jahresende nicht mehr sichergestellt, so kann eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen im Sinne des BGH-Beschlusses vom 19. 12. 2013 - IX ZR 120/11; OLG Stuttgart (lexetius.com/2013, 5104), für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ab Anspruchserhebung strukturiert werden.

In dem vorgenannten BGH-Beschluss wurde ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist,” … BGH-Beschluss vom 19. 12. 2013 - IX ZR 120/11; OLG Stuttgart (lexetius.com/2013,5104).

Hiernach kann durch eine Erörterung der Sache mit der Gegenseite eine Hemmung der Verjährung erlangt werden. Diese Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung (die noch in dem Gespräch erfolgen könnte) zurück. Der Verhandlungsbegriff wird weit ausgelegt. Es reicht jeder Meinungsaustausch aus. Eine Vergleichsbereitschaft ist nicht erforderlich. Mit eindeutiger Verweigerung weiterer Verhandlungen endet die Hemmung. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der nächste Verhandlungsschritt zu erwarten war. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 BGB.


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