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Die Höhe der Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag anbietet, dann ist eine der größten Frage die nach einer Abfindung und deren Höhe. Grundsätzlich gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Das kann anders sein, wenn der Arbeitgeber sie in einer Kündigung direkt anbietet (§1 Absatz 1a Kündigungsschutzgesetz) oder diese in einem Interessenausgleich/Sozialplan festgelegt ist.

Der häufigste Fall ist allerdings der, dass über eine Abfindung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach einer Kündigungsschutzklage verhandelt wird. Dazu muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage gegen die Kündigung erheben. Vor Gericht einigen sich die Parteien dann in vielen Fällen nicht auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf eine Beendigung gegen die Zahlung einer Abfindung.

Regelabfindung: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung

Als Standardhöhe der Abfindung hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung etabliert. Das ist die so genannte Regelabfindung. D.h., dass bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3000 € und einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren eine Abfindung von 7500 € brutto im Raum steht. Nicht vollständige Jahre der Beschäftigung werden entweder monatsgenau berücksichtigt oder auf-bzw. abgerundet, je nachdem ob sie ein halbes Jahr bereits überschritten haben oder nicht. Anteilige Beschäftigungsjahre von mehr als einem halben Jahr zählen dann als ganze Jahre.

Je nachdem wie gut oder schlecht die Chancen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vor Gericht aussehen, kann sich diese Regelabfindung allerdings in die eine oder andere Richtung verschieben. Ist eine Kündigung also zum Beispiel mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, weil der Arbeitgeber eine falsche Sozialauswahl durchgeführt hat oder einen Sonderkündigungsschutz (zum Beispiel Betriebsratsmitglied oder Schwangerschaft) übersehen hat, so kann eine Abfindung erheblich höher ausfallen. Sie kann sich dann zum Beispiel auch auf Basis von zwei Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung berechnen oder völlig frei verhandelt werden. Der Arbeitgeber versucht sich dann „frei zu kaufen“. Genauso kann eine Abfindung aber auch in die andere Richtung zuungunsten des Arbeitnehmers kleiner ausfallen, wenn er – zum Beispiel – erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat und der Arbeitgeber diese voraussichtlich vor Gericht beweisen wird können.

Die Abfindung wird dann bei einem Gerichtsverfahren in der Regel in einem Vergleich festgelegt werden, in welchem auch enthalten ist, wann das Arbeitsverhältnis endet. Sinnvoll ist es solch ein Verfahren durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht führen zu lassen, denn er weiß um die Probleme und Gefahren, die vor Gericht lauern könnten.

Auch in Aufhebungsverträgen werden Abfindungen angeboten – aber Vorsicht!

Bevor Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, versuchen sie oft auch Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag zu unterbreiten. Für diesen gelten im Grunde die oben genannten Gründe zur Höhe der Abfindung genauso. Allerdings sollte der Arbeitnehmer bei seiner Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag immer im Hinterkopf behalten, dass ihm eine schwere beim Arbeitslosengeld droht, soweit er dieses in Anspruch nehmen will und nicht schon eine neue Beschäftigung gefunden hat. Auch in diesem Aufhebungsvertrag wird ein Beendigungsdatum festgelegt und gleichzeitig eine Abfindungshöhe ausgehandelt. Für Arbeitnehmer ist wichtig, einen vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht einfach zu unterschreiben, sondern möglichst auch anwaltlich prüfen zu lassen und sich die Zeit zu nehmen in Ruhe über das Angebot nachzudenken.


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