Die Immobilie in Italien im Erbfall

  • 2 Minuten Lesezeit

Wird eine Immobilie in Italien, die der Erblasser als Ferienimmobilie nutzte, vererbt, ist von den Erben die Abwicklung des Erbfalls und die Umschreibung der Immobilie in Angriff zu nehmen. Was ist dabei zu beachten? 

Die Immobilie kann auf die Erben als neue Eigentümer umgeschrieben werden, wenn

– die Erbfolge belegt werden kann,

– ein entsprechender Katasterumschreibungsantrag gestellt wurde und

– der Nachweis über die Zahlung von eventuell angefallenen Steuern erfolgt ist. Zu den Steuern gehören grundsätzlich die Erbschaftssteuern und die Steuern für die Umschreibung der Immobilie, und zwar die Hypothekar- (2 %) und die Katastersteuer (1 %).

Bevor die Erben allerdings Anträge stellen und Erklärungen einreichen können, ist zwingend zunächst die italienische Steuernummer, der sog. codice fiscale, zu beantragen.

Für Erben aus Deutschland ist die Umschreibung der Immobilie in Italien leicht aufwendiger als die Abwicklung einer Erbschaft „vor Ort“ in Deutschland. Allein darin ist aber kein Grund zu sehen, vom Erwerb einer Immobilie in Italien Abstand zu nehmen oder diese gar im Alter zu veräußern. Dies zumal, als mit der Abwicklung und Umschreibung beispielsweise auch ein deutschsprachiger Rechtsanwalt in Italien beauftragt werden kann, der alles Erforderliche für die Erben in die Wege leitet.

Auch Bedenken wegen des möglichen Anfalls von italienischer Erbschaftssteuer müssen nicht in jedem Einzelfall abschrecken. Die erbschaftsteuerrechtliche Situation in Italien ist aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen Freibeträge von 1 Millionen Euro für Ehegatten, Kinder und Enkel durchaus als günstig zu bezeichnen. Den Erben kommt bei der Wertermittlung zusätzlich auch entgegen, dass der deutlich niedrige Katasterwert (und nicht der tatsächliche Marktwert) der Immobilie als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der italienischen Erbschaftssteuer herangezogen wird. 

Zu bedenken ist, dass grundsätzlich auch deutsche Erbschaftssteuer anfällt; gegebenenfalls kommt aber die Anrechnung der italienischen auf die deutsche Erbschaftssteuer in Betracht.

Tipp: Eigentümer können daran denken, ihre Ferienimmobilie schon zu Lebzeiten an die künftigen Erben z. B. zu verschenken und sich daran z. B. ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorzubehalten. Mit dem Schenkungsvertrag lässt sich die Immobilie dann zugunsten der künftigen Erben schon in den Registern umschreiben und der Anfall von damit verbundenen Steuern und Gebühren bei den künftigen Erben kann dadurch vermieden werden, dass diese der Eigentümer als Schenker bezahlt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Doris Reichel

Beiträge zum Thema