Die Krankschreibung per Telefon – ab jetzt wieder möglich!

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Bereits während der Corona Pandemie bestand für erkrankte Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Krankschreibung per Telefon einzuholen. Ein persönliches Vorstellen beim behandelnden Hausarzt war in dieser Phase vor allem aufgrund der Ansteckungsgefahr in der Regel nicht möglich oder gewünscht. Mit dem Ende der Pandemie wurde diese Regelung wieder eingestellt – bis jetzt. Seit dem heutigen Tag, dem 07.12.2023, ist die Krankschreibung per Telefon wieder möglich. Wann dies der Fall ist und was Sie beachten sollten, dazu mehr:


Wann ist die Krankschreibung per Telefon möglich?

Nach der Entscheidung des Bundesausschusses für das Gesundheitswesen in Berlin gilt ab sofort wieder die Regelung, dass auch eine Krankschreibung per Telefon möglich ist. Grund hierfür war insbesondere eine beabsichtigte Entlastung der behandelnden Ärzte, denn aufgrund der aktuellen Krankheitswelle häufen sich die Zahlen der Krankmeldungen.


Während in der Corona- Pandemie bereits eine Krankschreibung per Telefon für eine Dauer von sieben Tagen möglich war, wurde dieser Zeitraum nun auf fünf Tage beschränkt. Die Krankschreibung ist dabei grundsätzlich jedoch nur im Rahmen einer Erstbescheinigung möglich. Eine Folgebescheinigung per Telefon kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit zuvor bereits während einer persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis festgestellt wurde. Weitere Voraussetzungen für eine Krankschreibung per Telefon sind:



  • der Patient / die Patientin ist der Arztpraxis bekannt (dies soll u.a. den Missbrauch dieser neuen Regelung verhindern)
  • es handelt sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik
  • eine Videosprechstunde in der Arztpraxis ist nicht möglich


Sofern diese Voraussetzungen vorliegen kann somit bei zukünftigen Erkrankungen auf einen persönlichen Besuch in der Arztpraxis verzichtet werden. Nach einer telefonischen Anamnese erhalten Arbeitnehmer die Krankschreibung per Telefon. Sollten die Symptome jedoch weitere Untersuchungen benötigen, führt auch hier kein Weg an einem Arztbesuch vorbei.


Beweiswert der Krankschreibung begrenzt?

Ziel der Regelung ist wie bereits dargelegt vornehmlich die Entlastung der Ärzte, aber auch der Patienten in der aktuellen Krankheitswelle. Hierdurch kann sowohl das ärztliche Personal und die Praxen entlastet werden, aber auch die Wartezeiten und Belastungen für Patienten dürften reduziert werden.


Befürchtet wird jedoch bereits jetzt, dass diese neue Regelung schnell „missbraucht“ werden könnte. Die Glaubwürdigkeit einer solchen Krankschreibung im Vergleich zu einer „normalen“ Krankschreibung nach persönlicher Vorstellung sei geschwächt und nicht vergleichbar, so die Auffassung. Auch um diesen Befürchtungen entgegen zu kommen gilt die Regelung nur für Patienten, die den Arztpraxen bereits bekannt sind.


Ob die Krankschreibung per Telefon einen ebenso hohen Beweiswert genießt wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach persönlicher Vorstellung bleibt abzuwarten. Sobald die neue Regelung in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen wurde ist jedoch zunächst davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die Urteile der Arbeitsgerichte der letzten Monate haben jedoch gezeigt, dass eine Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber durchaus möglich ist. Ob Arbeitgebern dies bei telefonischen Krankschreibungen sogar noch eher gelingt wird letztlich je nach Einzelfall zu beurteilen sein. Es bleibt dabei abzuwarten, wann sich die ersten Arbeitsgerichte mit dieser Frage befassen müssen – und wie sie dann entscheiden werden.


Fazit

Es bleibt somit festzuhalten, dass ab dem 07.12.2023 eine Krankschreibung per Telefon wieder möglich ist, sofern die benannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für leichtere Erkrankungen, die sich auch ohne weitere Behandlung versorgen lassen. Ob diese Regelung am Ende tatsächlich von Arbeitnehmern missbraucht wird und inwiefern sie Grundlage von arbeitsgerichtlichen Verfahren wird bleibt abzuwarten. Es ist jedoch abzusehen, dass es zu entsprechenden Entscheidungen kommen wird.


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Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig

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