Die Lebensversicherung bei Scheidung

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Im Falle einer Scheidung können die Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen. Hierbei wird das Vermögen eines jeden Ehegatten unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Zeitpunkt der Trennung herangezogen werden. Abgezogen werden die Vermögenswerte, die jeder Ehegatte im Zeitpunkt der Heirat besessen oder durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erworben hat.

Zu den im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögenspositionen gehören zum Beispiel neben Geldanlagen, Fahrzeugen, Grundstücken und Firmen auch kapitalbildende Lebensversicherungen. Lebensversicherungen auf Rentenbasis werden bei der Scheidung im Versorgungsausgleich, d. h. bei Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, ausgeglichen.

Häufig schließen die Ehegatten vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung. Werden in dieser sämtliche Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen, kann es im Nachgang zu Manipulationen im Versorgungsausgleichsverfahren kommen.

Macht ein Ehegatte nach Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung bei der Lebensversicherung auf Rentenbasis von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch, fällt diese nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Der andere Ehegatte kann bei Ausgleich der Rentenansprüche nicht mehr an diesen partizipieren. Durch den wirksamen Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung können die ausgezahlten Beträge auch nicht mehr in den Zugewinnausgleich, d. h. in die Vermögensauseinandersetzung, einbezogen werden.

Es muss deshalb genau zwischen kapitalbildender Lebensversicherung und Lebensversicherung auf Rentenbasis unterschieden werden.

Existieren Lebensversicherungen auf Rentenbasis, sollte bei Erarbeitung einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung durch Aufnahme entsprechender Regelungen sichergestellt werden, dass ein Ausgleich zu erfolgen hat, wenn der Ehegatte diese Versicherungen auflöst, ohne dass eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich erfolgen kann.

Geprüft werden sollte außerdem, wer bei Lebensversicherungen im Todesfall bezugsberechtigt ist. Die Bezugsberechtigung des namentlich benannten Ehegatten endet im Falle der rechtskräftigen Scheidung nicht automatisch. Diese Bezugsberechtigung muss ausdrücklich geändert werden.


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