Erbschaftssteuerfalle: Berliner Testament

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Sicherlich kennt jeder die klassische, jedoch keineswegs ratsame vereinfachte Form des Berliner Testamentes. Mit einer solchen letztwilligen Verfügung sind Probleme und Konflikte absehbar. Zu nennen sind vor allem Pflichtteilsansprüche und bestehende Erbengemeinschaften insbesondere im Schlusserbfall, aber auch Fragen der Erbschaftsteuer.

Was ist ein einfaches Berliner Testament? Dieses können ausschließlich Ehegatten miteinander abschließen, um den länger lebenden Ehegatten abzusichern. Sehr häufig werden sie ohne rechtliche Beratung so gestaltet, dass der länger lebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und etwaige Kinder erst im Schlusserbfall erbberechtigt sind. Diese Testamentskonstellation ist in der Regel eine Falle im Hinblick auf die im ersten Erbfall und im Schlusserbfall anfallende, meist nicht unerhebliche Erbschaftsteuer.

Oft wird unterschätzt, dass bei den aktuellen Verkehrswerten von Immobilien schnell ein beachtliches Vermögen zustande kommt. Existiert in einem solchen Fall ein einfaches Berliner Testament und der Ehegatte wird Alleinerbe, ist es mehr als wahrscheinlich, dass dieser Erbschaftsteuer zahlen muss. Zwar bleibt die eigengenutzte Immobilie für den Längerlebenden grundsätzlich erbschaftsteuerfrei. Bei darüberhinausgehendem Vermögen kann jedoch schnell der Erbschaftsteuerfreibetrag des Ehegatten überschritten werden.

Verschärft wird diese Situation im sogenannten Schlusserbfall. Wenn die Eheleute beispielsweise zwei Kinder haben, hat jedes Kind bei Versterben eines Elternteils einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Der gesamte Erbschaftsteuerfreibetrag des Kindes beträgt somit 800.000 Euro. Nicht selten müssen dann nicht liquide Vermögenswerte wie Immobilien verkauft werden.

Im einfachen Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, bleibt der Erbschaftsteuerfreibetrag der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt und geht somit vollständig verloren. Im Rahmen einer geordneten Testamentserstellung sollte daher über die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder für den ersten Erbfall nachgedacht werden. Dabei muss diskutiert und entschieden werden, welche Vermögenswerte die Kinder gegebenenfalls erhalten, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Dies kann eine Immobilie oder Geldvermögen sein. Erbengemeinschaften sollten vermieden werden, sodass klar zwischen einer Erbeinsetzung und einer Vermächtnisnehmerstellung unterschieden werden muss.

Ein einfaches und damit falsches Berliner Testament führt sowohl unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und Erbengemeinschaften als auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu einer erheblichen Existenzgefährdung für Unternehmer und ihre Angehörigen. Geeignete testamentarische Regelungen sehen in Anbetracht der konkreten Familien- und Vermögenssituation für jeden anders aus. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie sich individuell beraten, um die Stolperfalle des Berliner Testamentes zu vermeiden.


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