Die Mieterhöhung im Gewerbemietrecht

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Das Thema Mieterhöhung in Gewerbeimmobilien ist juristisch komplex und unterscheidet sich wesentlich von den Regelungen, die für Wohnraummieten gelten. In Deutschland ist das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, welches jedoch nur begrenzte Anwendung auf Gewerberäume findet. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung für Gewerbeimmobilien ist weitgehend abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter.

Vertragsfreiheit und die Grundlagen für eine Mieterhöhung

Bei Gewerbeimmobilien genießen die Vertragsparteien eine weitreichende Vertragsfreiheit. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung muss in der Regel ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Fehlt eine solche Klausel, bleibt der Mietzins unverändert, es sei denn, es liegt ein spezieller, gesetzlich anerkannter Grund vor, der eine Anpassung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (gemäß § 242 BGB) rechtfertigen würde. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.

Änderungsmöglichkeiten durch Änderungskündigung und neue Verträge

Ohne eine vorherige Vereinbarung kann der Vermieter eine Mieterhöhung nur durch eine Änderung des Mietvertrags oder durch den Abschluss eines neuen Vertrags in Einvernehmen mit dem Mieter erreichen. Eine weitere Option stellt die Änderungskündigung dar, durch die der Vermieter den bestehenden Vertrag kündigt und dem Mieter einen neuen Vertrag mit höherer Miete vorlegt.

Staffelmietverträge und BGH-Entscheidung

Staffelmietverträge können von vornherein eine Erhöhung der Miete in bestimmten Zeitintervallen vorsehen. Dies ist im Gewerbemietrecht nicht unüblich und stößt auf keine gesetzlichen Beschränkungen, wie sie im Wohnraummietrecht gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Staffelmietvereinbarung auch durch eine Änderung der Marktlage nicht erschüttert werden kann.

Indexmiete und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Vereinbarung einer Indexmiete ist ebenfalls eine gängige Praxis im Gewerbemietrecht. Hier wird die Miete an einen bestimmten Index, wie den Verbraucherpreisindex, gekoppelt. Dies ist jedoch an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden, insbesondere an das Preisklauselgesetz von 2007.

Umsatzmiete und Leistungsvorbehalt

Umsatzmieten und Leistungsvorbehalte bieten weitere Optionen für flexible Mietstrukturen. Dabei wird ein Teil der Miete vom Umsatz des Mieters abhängig gemacht, oder der Vermieter behält sich vor, die Miete unter bestimmten Bedingungen anzupassen.

Rechtsprechung und Praxistipps

Auch die Gerichte haben sich mehrfach mit verschiedenen Aspekten der Mieterhöhung im Gewerbemietrecht befasst. Insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf und der BGH haben in ihren Entscheidungen Klarheit in bestimmte Fragestellungen gebracht. Da jedoch stets eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist und die Miete einen erheblichen Faktor für den Erfolg eines Betriebes darstellen kann, wird das Gewerbemietrecht auch künftig einen beträchtlichen Anteil der gerichtlichen Auseinandersetzungen bilden.

Für die Praxis können wir daher nur empfehlen, dass trotz der weitreichenden Vertragsfreiheit im Gewerbemietrecht eine genaue rechtliche Prüfung der Mieterhöhungsvereinbarungen von Vorteil ist. Experten, insbesondere im Gewerbemietrecht erfahrene Kanzleien, können eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Mieterhöhungen spielen.

In Summa lässt sich festhalten, dass das Gewerbemietrecht in Deutschland eine Vielzahl von Möglichkeiten für Mieterhöhungen bietet, die jedoch stets von der genauen vertraglichen Ausgestaltung und den jeweiligen Einzelfallumständen abhängig sind. Das Verständnis der gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung und der Vertragsklauseln ist daher von zentraler Bedeutung für eine rechtssichere Handhabung dieses komplexen Rechtsthemas.

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