Die Mitwirkung und Rechte des Opfers im Strafverfahren

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Opfer einer Straftat kann jeder werden. Das Opfer einer Straftat kann in verschiedenen Rollen in einem Strafverfahren gegen den Täter mitwirken. Teilweise sind einige Rollen in der Regel für das Opfer zwingend, einige dagegen hängen von seinem freien Willen ab.

Üblicherweise besteht für einen Zeugen eine Aussagepflicht, sodass das Opfer als Zeuge gegen den Täter am Strafverfahren teilnehmen muss. Hierbei kann es sich eines Zeugenbeistandes bedienen. Eine Aussagepflicht wird lediglich bei einem Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht aufgehoben.

Nachvollziehbar haben viele Opfer oft Angst vor einem weiteren Zusammentreffen mit dem Täter im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung, sodass es hier gilt, die Opfer entsprechend zu beraten und zu schützen. Beispielsweise sei hier angesprochen die Möglichkeit der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung oder die Videovernehmung des Zeugen von einem anderen Ort aus. Zudem kann dem Opfer an einem Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gelegen sein, damit es seine Aussage nicht öffentlich machen muss.

Dem Opfer steht daneben die Möglichkeit zu, sich als Nebenkläger am Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen und dort gewisse Rechte, wie zum Beispiel ein Fragerecht in der Hauptverhandlung, aufzuheben. Zudem kann das Opfer entscheiden, ob es gleich im Strafverfahren seine Schadensersatzansprüche, insbesondere seinen Schmerzensgeldanspruch, gegen den Täter geltend macht, um sich später ein zusätzliches, gegebenenfalls langwieriges Zivilverfahren, zu ersparen.

Das Opfer kann auch, gegebenenfalls als sog. Privatkläger, seinen Wunsch auf Bestrafung des Täters unabhängig von der Staatsanwaltschaft verfolgen oder gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Täter oder die Nichtzulassung der Anklage mit Rechtsmitteln vorgehen.

Die Praxis zeigt leider oftmals, dass die Opfervertretung im Strafverfahren gegen die Täter nicht von Strafverteidigern, sondern eher von nicht strafrechtlich geschulten Kollegen erfolgt, dass eine gute Opfervertretung dort nicht gewährleistet ist. Hintergrund einer optimalen Opfervertretung sind insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, welche von nicht strafrechtlich geschulten Kollegen auch nicht vorausgesetzt werden können.

Mein vorliegendes Betätigungsfeld als Strafverteidiger umfasst die Möglichkeit der adäquaten Vertretung sowohl von Tätern als auch Opfern. Diese Kombination erfasst eine gute und gewissenhafte Opfervertretung, da ich als Strafverteidiger auch gut einschätzen kann, dass der Täter auch ein erhebliches Interesse an der Beendigung der Strafverfolgungsmaßnahmen hat.

Wenn Sie Fragen diesbezüglich haben, melden Sie sich bitte, damit geprüft werden kann, ob und wie Ihre Opferrechte im Strafverfahren durchgesetzt werden können.


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