Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers beim Erholungsurlaub

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Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist, ist inzwischen ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts, der durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) präzisiert wurde.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 423/16; BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 401/19) erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Nach dieser Mitwirkungsobliegenheit bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfalle, wenn er ihn nicht beantrage.

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass der Arbeitgeber aktiv darauf achten muss, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich nehmen und nicht etwa darauf verzichten, weil sie nicht ausreichend darüber informiert wurden. Dabei liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer regelmäßig und rechtzeitig über ihren Urlaubsanspruch und die Notwendigkeit der Urlaubsnahme zu informieren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betont wurde, ist die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss im Streitfall nachweisen, dass er seine Verpflichtung zur Information und Beratung der Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubsanspruchs erfüllt hat. Dies kann insbesondere durch die Bereitstellung von schriftlichen Informationen erfolgen.

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine Nichterfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers zu Konsequenzen führen kann. Kommt der Arbeitgeber seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren seien verfallen. Insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können so unter Umständen Urlaubsabgeltungsansprüche für viele zurückliegende Jahre entstehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf die Notwendigkeit der Urlaubsnahme im laufenden Kalenderjahr hinzuweisen, aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine aktive Beratung und Information der Arbeitnehmer erfordert. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich nehmen und ihre Urlaubsansprüche kennen. Die Dokumentation dieser Maßnahmen ist ebenfalls von großer Bedeutung, um im Falle von Streitigkeiten einen Nachweis erbringen zu können.


Foto(s): Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus, Hamm

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