Dienstunfähigkeit – Anforderungen an die Aufforderung zur (amtsärztlichen) Untersuchung

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Vor bereits über 10 Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wesentlich geändert und dabei insbesondere die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung erheblich verschärft.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen.

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.

Eine unzureichende Begründung kann auch nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie allenfalls eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.


Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind.

Nach wie vor zeigt sich allerdings, dass die Verschärfung dieser Rechtsprechung nicht ausreichend beachtet wird. Regelmäßig stellen sich behördliche Aufforderungen zur Untersuchung, insbesondere mit der Verpflichtung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, als rechtswidrig dar.

Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme (schnellen und effektiven) Rechtschutzes gegen die (aus Sicht des betroffenen Beamten) unzulässige Untersuchungsanordnung waren bisher begrenzt.


Das Bundesverfassungsgericht hat dankenswerterweise in einer Entscheidung vom 14.01.2022 klargestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zu seiner gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und dem privaten Umfeld zu unterziehen, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreife und dementsprechend auch ein vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet sein müsse..


Ob einer amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten ist, kann daher auch im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von den zuständigen Verwaltungsgerichten überprüft werden. Man hat dann zeitnah Klarheit darüber, ob man sich der Untersuchung unterziehen muss oder nicht und begibt sich nicht mehr in die Gefahr, erst Jahre später – im Rahmen der Anfechtung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand – eine gerichtliche Prüfung der Untersuchungsanordnung zu erhalten.


Dr. Oliver Maus

Rechtsanwalt, FAfArbR


Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus

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