Vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten zurückzahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Finanziert der Arbeitgeber eine Fortbildung, sollen sich regelmäßig die Beschäftigten an den Kosten beteiligen, insbesondere wenn die Fortbildung nicht abgeschlossen oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Eine pauschale Rückzahlungspflicht ist dabei nicht zulässig. Arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln unterliegen engen Voraussetzungen.

Grundsätzlich fallen unter den Begriff der Fortbildungskosten alle Ausgaben, die der Arbeitgeber übernimmt, um die berufliche Weiterentwicklung des Beschäftigten zu fördern. Dies sind beispielsweise die Lehrgangskosten, Reisekosten, Verpflegungs- und gegebenenfalls Übernachtungskosten sowie in aller Regel auch die für die Dauer der Weiterbildung fortgezahlte Vergütung.

Die Wirksamkeit einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten scheitert in der Praxis häufig an den hohen Voraussetzungen, die die Arbeitsgerichte bei der Beurteilung zugrunde legen.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, beispielsweise durch eine zu lange Bindung an das Arbeitsverhältnis beinhalten.

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass Rückzahlungsklauseln mit einer Bindungsfrist einen Bleibedruck auslösen, durch den die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt wird (siehe beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22)

Danach sind beispielsweise auch Vereinbarungen unwirksam, die an das wiederholte Nichtablegen einer Prüfung anschließen, ohne in erforderlichem Maße danach zu differenzieren, aus welchen Gründen eine Teilnahme an der Prüfung nicht erfolgt ist.

Im Konfliktfall sollte daher die geschlossene Vereinbarung einer kritischen Prüfung unterzogen werden, um unberechtigte Forderungen zu erkennen und zu vermeiden.


Dr. Oliver Maus

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus

Münsterstraße 9

59065 Hamm

Fon 02381 / 87 11 30

info@gesundheit-arbeit-recht.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Maus

Beiträge zum Thema