Die momentanen Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbstständige

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In der COVID-19-Pandemie haben Unternehmen und Selbstständige oft mit Umsatzeinbußen zu kämpfen. Hierfür gibt es verschiedene Überbrückungshilfen, um gut durch die Krise zu kommen.

Überbrückungshilfen, was ist das?

Überbrückungshilfen sollen Unternehmen und Selbstständigen dabei helfen Umsatzeinbußen, die während der COVID-19-Pandemie entstanden sind, gut zu überstehen. Hierbei gibt es verschiedene Überbrückungshilfen.

Die verschiedenen Überbrückungshilfen

Es gibt vier verschiedene Überbrückungshilfen.

Neustarthilfe

Einmal die sog. Neustarthilfe. Soloselbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom 01. Januar bis zum  30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, können diese beantragen. Dabei werden diese nicht von der Überbrückungshilfe III (siehe unten) umfasst, da sie nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Sie können einmalig einen Betrag von bis zu 7500 Euro beantragen. Der Wert setzt sich dabei aus einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus 2019 zusammen. Liegen dabei Umsatzeinbußen von bis zu 60 % vor, kann der volle Betrag eingefordert werden.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist die größte Überbrückungshilfe. Hier werden Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Fixkostenzuschüsse bekommen sie, wenn sie mindestens 30 % Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 haben. Dabei werden je nach Höhe des Umsatzeinbruches Fixkosten von bis zu 1,5 Millionen Euro erstattet.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

November- und Dezemberhilfe

Die November- und Dezemberhilfe, auch außerordentliche Wirtschaftshilfe genannt, unterstützt Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die durch die COVID-19-Pandemie seit dem 2. November 2020 schließen mussten. Dabei erhalten diese eine einmalige Unterstützung von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u. a. Friseursalons, Einzelhandel) sind nicht antragsberechtigt.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II ist die letzte der Überbrückungshilfen. Von dieser werden kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unterstützt, wenn diese von April bis August 2020 und von September bis Dezember 2020 Corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten. Dabei werden maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet.

Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

Beantragungsmöglichkeiten

Unternehmen können die Überbrückungshilfe durch Dritte beantragen. Dabei kann der Antrag bisher von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

Seit dem 30.09.2020 dürfen aber auch Anwälte für Ihre Mandanten Überbrückungshilfen beantragen.

Soloselbstständige können Ihren Antrag selbst über diese Webseite beantragen:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/soloselbstaendig/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=antrag-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fdirektantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fantrag%2Fsso%2Flogin&state=e2b28000-9522-44de-acea-8c4e77fc1246&login=true&scope=openid

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