Die Monokelkobra von Mülheim - Ein Fall für die private Haftpflichtversicherung

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Über die Notwendigkeit, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, wurde an dieser Stelle bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet. Die Privathaftpflichtversicherung nimmt im Fall des Falles die finanziellen Folgen ab, wenn eine kleine Unaufmerksamkeit zu einem Schaden führt. Vor allem Hunde- und Pferdehalter sollten darüber hinaus auch an den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung denken. Andere Tiere wie Katzen und zahme Kleintiere sind in der privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Da aber gleichzeitig immer mehr exotische Tiere Einzug in Privatwohnungen halten, ist die Abgrenzung mitunter schwierig, wie folgender Fall zeigt:

Im März dieses Jahres entwich eine hochgiftige Monokelkobra ihrem 19-jährigen Besitzer. Daraufhin wurde die Wohnung des Mannes komplett auseinander genommen, auch die anderen Wohnungen des Hauses wurden intensiv durchsucht, allerdings ohne Erfolg. Die Kobra blieb zunächst verschwunden. Drei Wochen lang war das Haus nicht bewohnbar. Durch die Verantwortlichen der Stadt wurde darüber nachgedacht, das Gebäude künstlich aufzuheizen in der Hoffnung, die Monokelkobra werde vielleicht Abkühlung in ausgelegten feuchten Tüchern suchen. In der Zwischenzeit wurden sämtliche Mieter aus dem Mehrfamilienhaus evakuiert und in Hotels untergebracht. Durch die Feuerwehr wurde das Gebäude täglich kontrolliert. Das 30 cm lange fingerdicke Tier wurde schließlich verendet gefunden.

Der Schlangenfreund sieht sich nunmehr erheblichen Schadenersatzforderungen ausgesetzt. Die Kosten für Feuerwehreinsatz, Mietausfälle und Ersatzwohnungen belaufen sich auf rund 100.000 EUR. Grundsätzlich ist, soweit eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde, die private Haftpflichtversicherung sogar auch dann eintrittspflichtig, wenn das Entweichen durch den Besitzer der Schlange grob fahrlässig verursacht wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Tierhalter ganz naheliegende, sich geradezu aufdrängende Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise das Abdecken des Terrariums nicht beachtet hat. Beitragsfrei mitversichert ist die Kobra aber nur dann, wenn es sich um ein zahmes Kleintier im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen handelt. Unter Zahmheit versteht man furcht- und aggressionsloses Verhalten von Tieren gegenüber Menschen oder anderen Arten. Dies wird bei einer Giftschlange nicht der Fall sein, da diese - insbesondere bei Bedrohung - ihr Gift auch gegenüber Menschen zum Einsatz bringen wird. Auch ungiftige, aber ebenfalls grundsätzlich gefährliche Würgeschlangen, beispielsweise ein Python, sind nicht automatisch mitversichert.

Fazit: Denjenigen Tierfreunden, die sich für ein exotisches Haustier jenseits von Katze und Meerschweinchen entschieden haben, ist dringend zu empfehlen, mit ihrem Haftpflichtversicherer die Frage zu klären, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht.


RA Andreas Holzer

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-70, holzer@dresdner-fachanwaelte.de

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