Die Nachhaftung in der Unfallregulierung

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Die Nachhaftung in der KFZ-Haftpflichtversicherung schützt Geschädigte und Versicherungsnehmer auch nach Abmeldung des Fahrzeugs bei einem Unfall. Dieses Rechtsinstitut garantiert, dass die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Grundlagen des § 3 PflVG und § 117 Abs. 2 VVG noch für Schäden aufkommt, selbst wenn der Vertrag bereits beendet sein sollte. Im geschilderten Fall konnte ein Mandant Schadensansprüche erfolgreich gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend machen, dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits abgemeldet war, da zwischen der Abmeldung und dem Unfalltag weniger als ein Monat vergangen war. Betroffene sollten daher das Kennzeichen abgemeldeter Fahrzeuge ermitteln und das Abmeldedatum überprüfen, um bei Bedarf Ansprüche durchsetzen zu können.

Die Nachhaftung in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Die Nachhaftung in der KFZ-Haftpflichtversicherung ist ein Rechtsinstitut, das in vielen Fällen unbekannt ist. Es schützt jedoch im Falle des (unverschuldeten) Unfalls den Geschädigten, weil eine KFZ-Haftpflichtversicherung in bestimmten Fällen auch dann zahlen noch muss, wenn das versicherte Fahrzeug bereits abgemeldet ist. Zugleich dient die Nachhaftung auch dem (früheren) Versicherungsnehmer als Schutz davor, dass er selbst persönlich nun für entstandene Schäden in Anspruch genommen wird. Deckungslücken sollen so vermieden werden.

Die Nachhaftung ist ein vom Gesetzgeber verpflichtend gemachter Bestandteil eines KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrages. Durch die Nachhaftung besteht die Sicherheit, dass die Haftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag beendet ist. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grunde der Versicherungsvertrag endete. In den meisten Fällen dürfte der  Versicherungsvertrag deshalb enden, weil das versicherte Fahrzeug abgemeldet wurde.

Die rechtliche Grundlage für die Nachhaftung findet sich zum einen in der Regel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen, zum anderen in den gesetzlichen Regelungen des § 3 PflVG und § 117 Abs. 2 VVG.

Der vorliegende Fall

 Im vorliegenden Fall erlitt das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug eines Mandanten bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der Unfallgegner war von einem gegenüber liegenden Grundstück herunter gefahren und hatte dabei aus unbekannter Ursache die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Er schleuderte in das Fahrzeug des Mandanten hinein und traf dieses in Höhe der Hinterachse so unglücklich, dass es zum Totalschaden wurde.

Wie sich herausstellte, hatte das Fahrzeug des Unfallverursachers keine Kennzeichen mehr und war offenbar einige Tage vorher abgemeldet worden. Zum Glück konnte aber das vorherige Kennzeichen dadurch ermittelt werden, weil es noch auf der Umweltplakette an der Windschutzscheibe stand.

Entsprechend konnte der vorherige Haftpflichtversicherer angeschrieben werden. Dieser weigerte sich zwar zunächst, den Schaden zu regulieren. Er berief sich dabei darauf, dass der KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag ja nicht mehr bestehen würde und das Fahrzeug abgemeldet gewesen wäre.

Allerdings wurde der Versicherer dann darauf hingewiesen, dass zwischen dem Datum der Abmeldung und dem Unfalltag noch kein Monat liegen würde, so dass er aufgrund der Nachhaftung regulieren musste.

Fazit

Wer Geschädigter in einer Verkehrsunfallsache mit einem abgemeldeten Fahrzeug ist, sollte nicht vorschnell aufgeben, sondern das (vorherige) Kennzeichen ermitteln z.B. anhand der Umweltplakette an der Windschutzscheibe. Sodann sollte das Abmeldedatum herausgefunden werden, was jedenfalls bei der Zulassungsstelle oder der Polizei möglich ist.

Sind zwischen der Abmeldung und dem Unfalltag weniger als ein Monat verstrichen, dann kann der vorherige KFZ-Haftpflichtversicherer immer noch erfolgreich in Anspruch genommen werden.

Sprechen Sie uns im Bedarfsfall an, wir helfen gerne und kompetent!



Foto(s): Eigenes Bild


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