Die Neuerungen der StVO-Novelle 2020

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Die bereits schon seit längerer Zeit in den Startlöchern befindliche StVO-Novelle 2020 ist Wirklichkeit. Die Novelle ist am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag, also am Dienstag 28.04.2020 in Kraft getreten.

„Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“ (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html)

So freute sich der Verkehrsminister Andreas Scheuer über die Novelle. Mittlerweile sieht er das auch ein wenig anders, hierzu lesen Sie unser Update unter diesem Artikel.

Die Änderungen betreffen also vielerlei Bereiche des Straßenverkehrs. Sowohl Fahrradfahrer, Fahrer von E-Automobilen, aber auch Nutzer von herkömmlichen Autos dürfen sich über Neuigkeiten freuen, ärgern oder wundern.

Die wichtigsten neuen Regelungen und Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Neue Regelungen und Erhöhungen von Bußgeldern

Mit der StVO-Novelle werden zunächst neue und höhere Bußgelder für einzelne Tatbestände eingeführt. Darüber hinaus wird man künftig früher mit Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg und Fahrverboten konfrontiert werden.

Geschwindigkeit:

Eine gravierende Änderung in der Praxis wird sich bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen darstellen. Nunmehr wird, anders als bisher bei 31 km/h, innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/, außerorts bei 26 km/h, ein Monat Fahrverbot verhängt.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass in der StVO-Novelle ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt zwar schon zuvor, wird nun aber nochmals klargestellt.

Rettungsgasse:

Das unbefugte Nutzen oder das Nichtbilden einer Rettungsgasse ist in dieser Novelle ebenfalls zentrales Thema. Hier drohen Bußgelder zwischen EUR 200,00 und EUR 320,00 und ein Monat Fahrverbot. Zudem winken deren zwei Punkte in Flensburg.

Selbst, wenn keine konkrete Gefahr oder Behinderung von dem Nichtbilden einer Rettungsgasse ausgeht, wird künftig ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.

Zudem werden weitere Bußgelder im Zusammenhang mit der Rettungsgasse angehoben.

Parken und Halten:

Bei dem verbotswidrigen Parken auf Geh- und Radwegen sowie dem nunmehr unerlaubten Halten auf Schutzstreifen und dem Parken und Halten in zweiter Reihe werden künftig die Geldbußen von derzeit auf bis zu 100 Euro erhöht.

Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen. Dies kann dann passieren, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Aber auch bei weiteren Park- und Halteverstößen werden die Bußgelder erheblich erhöht.

Auch soll das sog. Auto-Posing verstärkt verfolgt und natürlich mit höheren Bußgeldern geahndet werden.

Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs

Künftig wird klargestellt, dass es Fahrradfahrern grundsätzlich gestattet ist, nebeneinander zu fahren. Nur bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss hintereinander gefahren werden.

Zudem wird künftig ein Mindestabstand  beim Überholen vorgeschrieben. Hier wird künftig ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge notwendig sein.

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Darüber hinaus werden neue Verkehrszeichen eingeführt, wie z.B. der Grünpfeil nur für Fahrräder oder auch die Ausweisung der neu zu errichtenden Fahrradzonen. Auch gibt es ein neues Verkehrszeichen für einen Radschnellweg, das an ein Autobahnschild mit einem Fahrrad erinnert. Aber in grün.

Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge

Carsharing wird nun besonders gefördert, was mit diversen Vorteilen einhergehen soll. Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.

Die StVO-Novelle stellt zudem klar, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können.

Die hier angesprochenen Sinnbilder und Verkehrszeichen können bei Interesse auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesehen werden.

Haben Sie zu den Neuerungen Fragen oder sind Sie noch mit den alten Regelungen in Konflikt geraten, stehen wir Ihnen gerne – wie auch in allen anderen Fragen des Verkehrsrechts - mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, telefonisch oder über unser Kontaktformular. Natürlich ist auch eine überörtliche Vertretung möglich.

Ihre Meyer & Vetter Rechtsanwälte

+++UPDATE: Nun ist auch der Verkehrsminister zurückgerudert und möchte die Neuregelungen - insbesondere die frühen Fahrverbote - nochmals auf den Prüfstand stellen. Hierzu sollen im Herbst noch einmal weitere Beratungen stattfinden. Sollte sich das Ministerium durchsetzen, werden die Grenzen für die Regelfahrverbote inner- und außerorts wohl wieder hochgesetzt werden - die höheren Bußgelder werden bleiben. Ob es soweit kommt, ist noch offen. Fürs Erste gelten nun aber die obigen Regelungen, die wahrscheinlich zu einer Vielzahl an Fahrverboten führen werden.+++

Foto(s): Sebastian Meyer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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