Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

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Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht.

Keine Regelung per Gesetz

Gerade deshalb, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - egal ob gemischt oder gleichgeschlechtlich - vertragliche Regelungen treffen, um die Probleme, die mit einem Erbfall einhergehen bereits zu Lebzeiten zu lösen.

Fehlende Absicherung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet den Partnern keine soziale Absicherung.

Verstirbt daher der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht dem anderen kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Der Partner hat häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung des Lebenspartners. 

Lösung

Soll der Lebensgefährte daher berücksichtigt werden, ist zwingend die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) notwendig. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Partner, der mit dem verstorbenen Teil nicht verwandt ist und weder inländisches Betriebsvermögen oder sonstiges begünstigtes Vermögen oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbt, der Besteuerung nach Steuerklasse III der Erbschaftssteuer mit einem Freibetrag von derzeit nur 20.000 € und Eingangssteuersatz von 30 % unterfällt.

Für Verlobte, die Zusammenleben trifft diese Regelung ebenfalls zu.

Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine solche gemeinsame Verfügung von Todes wegen ist auch unwirksam, wenn die Partner verlobt waren. Es empfiehlt es sich, dass die Partner ihren „Letzten Willen“ in Einzeltestamenten niederschreiben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die gemeinsam gewünschten Regelungen im Rahmen eines Erbvertrages zu berücksichtigen. Dieser bedarf notarieller Beurkundung und ist mit weiteren Kosten verbunden.

Häufig lohnt sich jedoch die rechtliche Beratung, weil die Notwendigkeit einzelner Regelungen von den Betroffenen übersehen oder unterschätzt wird.

Vorsorgevollmacht 

Außerdem sollten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht die Fragen einer eventuellen Betreuung des Partners sowie die Regelung, wer für die Form der gewünschten Bestattung sorgt, aufgenommen werden. Soll der überlebende Partner auch für die Totenfürsorge verantwortlich sein, so muss dieser ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben daher im Vergleich zu Verheirateten deutlich mehr Aufwand zu betreiben, um die Absicherung des jeweiligen Partners sicherzustellen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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