Die Niederlegung der Geschäftsführung bei einer GmbH: 9 Fehlerquellen, die es zu beachten gilt!

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1. Einführung

Die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit einer GmbH ist ein rechtlich bedeutender Schritt, der sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden muss. 

Fehler in diesem Prozess können weitreichende Konsequenzen haben. 

Im Folgenden werden neun mögliche Fehlerquellen aufgezeigt, die es bei der Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH nach deutschem Recht zu beachten gilt.


2. 9 Fehlerquellen, die es bei der Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers zu beachten gilt

Folgende neun Fehlerquellen bei der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer sollten bedacht und beachtet werden:

1. Unvollständige Dokumentation

Die korrekte Dokumentation der Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist von entscheidender Bedeutung. 

Gemäß § 39 GmbHG muss die Niederlegung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu Unklarheiten über den genauen Zeitpunkt der Amtsniederlegung führen, was insbesondere bei Haftungsfragen relevant sein kann. 

Der Geschäftsführer sollte daher sicherstellen, dass die Niederlegungserklärung eindeutig formuliert ist und alle erforderlichen Angaben enthält. Die Niederlegungserklärung ist notariell zu beurkunden und zeitnah die Eintragung ins Handelsregister zu veranlassen. 

Die Dokumentation sollte auch die Übergabe der Geschäftsführungsunterlagen und die Information an Geschäftspartner und Mitarbeiter umfassen.

2. Vergessen der Kündigung des Geschäftsführervertrages

Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer beendet nicht automatisch den bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag. 

Dieser ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der separat gekündigt werden muss. Versäumt es der Geschäftsführer, seinen Dienstvertrag fristgerecht zu kündigen, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen, da der Vertrag weiterhin Vergütungsansprüche nach sich ziehen kann. 

Die Kündigung des Dienstvertrages sollte daher immer schriftlich erfolgen und die Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. 

Die Kündigung sollte zudem so formuliert sein, dass sie keine Zweifel an der Beendigungsabsicht lässt.

3. Niederlegung zur Unzeit

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes zu einem ungünstigen Zeitpunkt, etwa inmitten einer Unternehmenskrise oder kurz vor wichtigen Vertragsabschlüssen, kann die Gesellschaft erheblich schädigen. 

Nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Eine Niederlegung zur Unzeit könnte als Pflichtverletzung gewertet werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. 

Der Geschäftsführer sollte daher die Niederlegung so planen, dass eine geordnete Übergabe der Geschäfte gewährleistet ist und die Gesellschaft nicht schutzlos zurückbleibt.

4. Nichtbeachtung von Fristen und Formvorschriften

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes unterliegt bestimmten Fristen und Formvorschriften. So muss die Niederlegung beispielsweise unverzüglich im Handelsregister eingetragen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. 

Die Missachtung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass die Niederlegung nicht wirksam ist und der Geschäftsführer weiterhin in der Verantwortung steht. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld genau über die einzuhaltenden Fristen und Formen zu informieren und diese peinlich genau zu beachten.

5. Niederlegung ohne wichtigen Grund bei führungsloser GmbH

Ein Geschäftsführer darf sein Amt nicht ohne wichtigen Grund niederlegen, wenn dadurch die GmbH führungslos wird. Dies kann insbesondere in Krisenzeiten als Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft gewertet werden. In einem solchen Fall kann der Geschäftsführer sich schadensersatzpflichtig machen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Geschäftsführer die Fortführung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise bei schwerwiegenden Zerwürfnissen mit den Gesellschaftern oder bei gesundheitlichen Problemen.

6. Versäumnis der sofortigen Bekanntgabe

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes muss nicht nur im Handelsregister eingetragen, sondern auch den Gesellschaftern und gegebenenfalls den Mitarbeitern bekannt gegeben werden. Eine verzögerte Bekanntgabe kann zu Unsicherheiten und Störungen im Geschäftsbetrieb führen. 

Zudem kann eine verspätete Bekanntgabe im Falle einer Insolvenz zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen, wenn durch die Verzögerung die Insolvenzmasse geschmälert wurde.

7. Fehlende Abstimmung mit den Gesellschaftern

Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes sollte immer in Abstimmung mit den Gesellschaftern erfolgen. Eine einseitige Entscheidung ohne vorherige Konsultation kann zu Rechtsstreitigkeiten führen und die Position des Geschäftsführers schwächen. 

Es ist daher ratsam, die Gesellschafter frühzeitig in den Prozess einzubeziehen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, die im Interesse aller Beteiligten ist.

8. Ignorieren von Übergabepflichten

Der scheidende Geschäftsführer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Übergabe der Geschäftsführung zu sorgen. 

Dies umfasst die Übergabe aller relevanten Unterlagen, die Einarbeitung des Nachfolgers und die Sicherstellung, dass alle laufenden Geschäfte ordnungsgemäß abgeschlossen werden. 

Ein Versäumnis in diesem Bereich kann zu erheblichen betrieblichen Störungen führen und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

9. Vernachlässigung der Nachfolgeregelung

Die rechtzeitige Regelung der Nachfolge ist ein wesentlicher Bestandteil der Niederlegung des Geschäftsführeramtes. 

Eine vernachlässigte Nachfolgeplanung kann zu einer Führungslücke führen, die die Gesellschaft destabilisieren und ihre Handlungsfähigkeit einschränken kann. Der scheidende Geschäftsführer sollte daher in enger Abstimmung mit den Gesellschaftern für eine geeignete Nachfolge sorgen. Dies beinhaltet die Identifikation und Einarbeitung einer qualifizierten Person, die das Amt übernehmen kann. 

Die Übergabe sollte strukturiert und geplant erfolgen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten und die Kontinuität der Geschäftsführung sicherzustellen. 

Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten ist dabei unerlässlich, um Widerstände und Unsicherheiten zu vermeiden.


3. Fazit

Jeder dieser Punkte verdeutlicht, dass die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit einer GmbH ein komplexes Unterfangen ist, das sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss. 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei ebenso zu beachten wie die betriebswirtschaftlichen und zwischenmenschlichen Aspekte. 

Um Fehler zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Niederlegung reibungslos verläuft und keine unerwünschten Folgen nach sich zieht.

Ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht kann Sie hierbei rechtssicher unterstützen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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