(Die Notwendigkeit der) Selbstanzeige infolge neuer CARF- Regelungen für Krpyto-Einkünfte?

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Am 10. Oktober 2022 veröffentlichte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) das Crypto-Asset Reporting Framework (kurz: CARF). Der von den G20- Staaten in Auftrag gegebene Standard soll einen einheitlichen Melderahmen für den automatischen Austausch von steuerrelevanten Informationen über Krypto- Vermögenswerte schaffen.

Durch den internationalen Austausch von Informationen soll die steuerliche Transparenz des wachsenden Krypto- Marktes sichergestellt werden, indem nationale Behörden Zugriff auf umfangreiche Transaktionsdaten der Steuerpflichten erhalten. Die von den Krypto- Dienstleistern zur Verfügung gestellten Daten sollen dabei helfen, die dem Finanzamt erklärten Daten zu überprüfen und gegebenenfalls nicht erklärte Einkünfte aufzudecken.

Neben personenbezogenen Daten sollen auch Auskünfte über Erwerb und Veräußerung, die in Zusammenhang mit einem Tausch realisiert wurden, Einzelhandelstransaktionen sowie Transaktionen an oder von dem Kunden an eine Wallet- Adresse oder einen Dritten, an die Finanzbehörde übermittelt werden.

Aus inoffiziellen Quellen ist bekannt, dass sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Austausch über die Umsetzung des CARF befindet. Der beim Bundesministerium der Finanzen (kurz: BMF) stattgefundene IT- Gesprächskreis am 15. November 2022 erhielten ausgewählte Vertreter aus der Krypto- Szene unter anderem Auskunft darüber, welche Transaktionsdaten im Einzelnen an die Behörden zu übermitteln seien.

Es ist damit zu rechnen, dass künftig eine Großzahl der regulierten Krypto-Börsen dazu verpflichtet seien, die Daten ihrer Kunden offenzulegen, mit der Konsequenz, dass die Finanzbehörden auch über die nationalen Grenzen hinweg die Transaktionen der Kunden von Krypto-Dienstleistern nachverfolgen können.

Unser Rechtstipp: Die geplante Meldepflicht legt eine Überprüfung der deklarierten oder auch nicht deklarierten Besteuerungsgrundlagen nahe, denn unvollständige, unrichtige oder verschwiegene Angaben über Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen können zu einer Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO führen. Um eine möglichen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung abzuwenden, sollte umgehend (bspw. vor den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und vor der Einleitung eines Strafverfahrens) eine Selbstanzeige gestellt werden. Aufgrund der hohen Komplexität der Krypto- Thematik, sowie den hohen rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige, empfehlen wir die Beratung durch einen Experten.

Zu dem Thema Selbstanzeige in Zusammenhang mit Kryptogeschäften sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de

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