Die Nutzungstreuhand bei einem GbR-Gesellschaftsanteil: Rechtsnatur, Bestellung und Aufhebung.

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1. Einleitung

Die Nutzungstreuhand ist ein rechtliches Konstrukt, das in verschiedenen Bereichen des Gesellschaftsrechts Anwendung findet. 

Sie ermöglicht es, dass ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) treuhänderisch für einen Dritten genutzt bzw. gehalten wird. 

Dieser Artikel wird die Rechtsnatur der Nutzungstreuhand, ihre Bestellung und Aufhebung sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen erläutern.


2. Wesen und Rechtsnatur der Nutzungstreuhand

Die Nutzungstreuhand ist eine Form der Treuhand, bei der der Treuhänder den Gesellschaftsanteil einer GbR nicht nur verwaltet, sondern auch nutzt. Der Treuhänder tritt dabei nach außen als Gesellschafter auf, während der Treugeber weiterhin "wirklicher" Inhaber des Gesellschaftsanteils bleibt. Die Rechtsnatur der Nutzungstreuhand ist insofern komplex, als sie sowohl Elemente des Sachenrechts als auch des Schuldrechts beinhaltet.

In der Praxis hat sich die Nutzungstreuhand als ein wichtiges Instrument bewährt, um die Kontrolle über einen Gesellschaftsanteil zu behalten, während gleichzeitig ein Dritter die Möglichkeit erhält, die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters auszuüben. Sie kann beispielsweise in Erbfällen oder bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige zum Einsatz kommen.

Sie ist in die Nähe zum Nießbrauchsrecht zu verorten.

Das Wesen der Nutzungstreuhand kann kurz gefasst als "Vollrechtsübertragung auf Zeit mit Treuhandbindung" bezeichnet werden.


3. Bestellung der Nutzungstreuhand

Die Bestellung der Nutzungstreuhand erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder (Nutzungsberechtigter). Dieser Vertrag muss die wesentlichen Elemente der Treuhandvereinbarung enthalten, insbesondere die Pflichten des Treuhänders und die Rechte des Treugebers.

Es ist zu beachten, dass die Bestellung der Nutzungstreuhand nicht automatisch zur Mitgliedschaft des Treuhänders in der GbR führt. 

Vielmehr bedarf es einer gesonderten Aufnahme des Treuhänders in die Gesellschaft, die in der Regel im Gesellschaftsvertrag bereits legitimiert sein muss oder durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen kann.


4. Rechtsfolgen und Rechtswirkung der Nutzungstreuhand

Die Nutzungstreuhand hat eine Reihe von Rechtsfolgen, die sowohl den Treugeber als auch den Treuhänder betreffen. 

Der Treuhänder wird durch die Nutzungstreuhand zum Mitglied der GbR und kann somit alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters ausüben. Er kann beispielsweise an Gesellschafterversammlungen teilnehmen, dort abstimmen und Gewinne aus dem Gesellschaftsanteil beziehen.

Der Treugeber hingegen bleibt Inhaber des Gesellschaftsanteils und behält somit das Recht, über den Gesellschaftsanteil zu verfügen. Er kann beispielsweise den Gesellschaftsanteil verkaufen oder vererben. Allerdings ist er in der Regel nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters auszuüben, solange die Nutzungstreuhand besteht.

Zu beachten ist insbesondere, dass während der Zeit der Treuhandschaft der Treuhänder vollumfänglich wie ein neu eingetretender Gesellschafter haftet. Mit Beendigung der Treuhandschaft haftet der Treuhänder gemäß den Grundsätzen eines ausgeschiedenen Gesellschafters aus der GbR.

Eine Durchgriffshaftung des Treugebers in der Weise, dass er von den Gläubigern neben dem Treuhänder oder an dessen Stelle in Anspruch genommen werden könnte, gibt es nicht.


5. Aufhebung und Beendigung der Nutzungstreuhand

Die Nutzungstreuhand kann auf verschiedene Weisen aufgehoben bzw. beendet werden. 

Eine Möglichkeit ist die Kündigung durch den Treugeber oder den Treuhänder. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung in der Regel eine angemessene Kündigungsfrist erfordert und dass die Kündigung des Treuhänders in der Regel die Zustimmung des Treugebers erfordert.

Eine weitere Möglichkeit zur Aufhebung der Nutzungstreuhand ist die Auflösung der GbR. In diesem Fall endet die Nutzungstreuhand automatisch, da der Gesellschaftsanteil, auf den sich die Nutzungstreuhand bezieht, erlischt.

Weiter können Zeitablauf, Rückfallklauseln etc. die Treuhandkonstruktion beenden.


6. Fazit

Die Nutzungstreuhand bei einem GbR-Gesellschaftsanteil ist ein komplexes rechtliches Konstrukt, das sowohl für den Treugeber als auch für den Treuhänder eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich bringt. Sie ermöglicht eine flexible Gestaltung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsanteil und kann in einer Vielzahl von Situationen ein nützliches Instrument sein. Allerdings erfordert sie auch eine sorgfältige Planung und Beratung durch eine fachkundige Person, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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