Die Pfändungsfreiheit von Abfindungen nach der Kündigung

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In der heutigen Arbeitswelt ist es üblich, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird, nachdem der Arbeitgeber ihm gekündigt hat. Sobald sich der ehemalige Arbeitnehmer dann aber auch gleichzeitig noch in einer Insolvenz befindet, wird die eigentlich freudige Nachricht der Abfindung schnell zu einer Hiobsbotschaft, denn auch dieser Betrag muss zur Befriedigung der Schulden herangezogen werden.

Dennoch kann auch die der insolventen Person gezahlte Abfindung zumindest in Teilen der Person selbst zustehen und nicht zur Begleichung von Forderungen veranschlagt werden. Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn nach der Aufstellung eines hypothetischen Gesamteinkommens der Person weniger Geld zur Verfügung stünde, als wenn das Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bezogen werden würde. Die Abfindung wird dabei – da sie in der Regel nicht wiederkehrend ist – auf eine monatliche Zahlung heruntergebrochen und mit dem übrigen monatlichen Einkommen z. B. aus Kindergeld und Arbeitslosengeld verrechnet. Hieraus ergibt sich unter Heranziehung der geschätzten Dauer bis zu einer Wiedereinstellung der Betrag, welcher von der Abfindung unpfändbar ist.

(((Summe der Abfindung/12 Monate) + Arbeitslosengeld I + Kindergeld + Sonstiges)

– Summe aus Anl. 1 § 850c ZPO) x voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit der Arbeitslosigkeit

– voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit x Arbeitslosengeld I

+ Kindergeld

+ Sonstiges

= pfändungsfreier Betrag der Abfindung

Dieses hat zur Folge, dass bei dem Zustandekommen von einer Abfindung oder anderen einmaligen Zahlungen (z. B. Lottogewinne) fast immer ein Antrag in Betracht kommt, mit welchem die Einkünfte zusammen betrachtet werden. Hierdurch wird der insolventen Person dann der ihm maximal zustehende Betrag belassen. Sollten Sie sich in der Situation wiederfinden und vor der Frage stehen, ob Ihre Abfindung oder einmalige Zahlung gepfändet wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner Erfahrung im Insolvenzrecht zur Seite und berät Sie hinsichtlich der Höhe einer möglichen Pfändung und stellt die nötigen Anträge, um einer solchen (teilweise) zu entgehen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.


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