Kündigung in der Insolvenz?

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Kündigung in der Insolvenz?

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich das gesellschaftliche und wirtschaftliche Zusammenleben erheblich verändert. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es im Verlauf der Pandemie vermehrt zu Insolvenzen von Unternehmen kommt.  Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über arbeitgeberseitige Kündigungen in der Insolvenz.

Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist auch in der Insolvenz möglich. Dabei tritt  der Insolvenzverwalter grundsätzlich in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein.

Kürzere Kündigungsfrist

Der Ausspruch einer Kündigung ist nach § 113 InsO mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich, auch wenn gesetzliche, tarifliche oder individuelle längere Kündigungsfristen bestehen. Findet eine kürzere Frist Anwendung, ist diese maßgeblich.

Bestehender Kündigungsschutz

Darüber hinaus bleibt aber für eine Kündigung in der Insolvenz der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unberührt. § 113 InsO regelt nur die Kündigungsfristen. Sofern also das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung eines personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grundes. Dabei stellt alleine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinen betriebsbedingten Grund dar. Allerdings kann die Insolvenz der Anlass dafür sein, eine unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen. Dieses könnte wiederum die Grundlage für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund sein.

Ebenso wie der allgemeine Kündigungsschutz wird ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwerbehinderte nach dem SGB IX, für Mütter nach dem MuSchG oder für Arbeitnehmer*innen in Elternzeit nach dem BEEG) von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt

Schriftform und Mitbestimmung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen § 623 BGB und dementsprechend grundsätzlich vom Insolvenzverwalter in seiner Stellung als Arbeitgeber auszusprechen. Der Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Unabhängig davon werden die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates nicht eingeschränkt.

Kündigungsschutzklage

Gerne beraten ich Sie, wenn Sie eine Kündigung (in der Insolvenz) erhalten haben, erörtere mit Ihnen das weitere Vorgehen und übernehme die gerichtliche Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingelegt werden muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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