Die Pflichten bei einem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag

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Der Umfang der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen muss voll erfüllt sein.

Künftige Versicherungsnehmer haben die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten.
Der Antragsteller darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen.
Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält.


Der Kläger ist ein Elektromonteur und hatte mit der beklagten Versicherung einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag abgeschlossen. Er macht Versicherungsschutz in erster Linie wegen eines behaupteten "Burn-Out-Syndroms" geltend.

Der Kläger ist in dem nach den Versicherungsbedingungen für die Gesundheitsfragen maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung am 26.11.2010 - unabhängig von seiner bei ihm vorliegenden Schilddrüsenerkrankung - insgesamt sechsmal in ärztlicher Behandlung gewesen, davon dreimal wegen Beschwerden an Rücken, Schulter und Hand, die jeweils Physiotherapie erforderlich machten und teilweise über mehrere Wochen andauerten, zweimal wegen Durchblutungsstörungen bzw. Kälte und Taubheitsgefühlen in den Händen sowie einmal wegen psychischer Überforderung bzw. Depression mit in diesem Zusammenhang teilweise erforderlichen erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.08.2015 die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt. Denn der Kläger habe bei Antragstellung am 26.11.2010 offenbarungspflichtige Beschwerden nicht angegeben, nach denen die Beklagte gefragt habe, und sie hierdurch vorsätzlich und arglistig getäuscht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Wenn Sie Fragen zu dem Umfang der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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