Die Pflichten für Hersteller von Photovoltaik-Modulen (PV-Modulen) nach ElektroG / Anwalt ElektroG
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Durch die WEEE2-Richtlinie 2012/19/EU (engl. Waste of Electrical and Electronic Equipment) ergaben sich neue Verpflichtungen für Hersteller von Photovoltaik-Modulen (auch bekannt als Solarmodule oder PV-Module) zur Registrierung und Rücknahme.
Umgesetzt wurde die Richtlinie, vergleichsweise zu anderen EU-Mitgliedsstaaten relativ spät, im ElektroG2 am 24.11.2015 und ist am 01.02.2016 offiziell in Kraft getreten.
Worum geht es?
Seit der neuen WEEE2-Richtlinie fallen nun mehr auch PV-Module unter den WEEE Anwendungsbereich und somit das ElektroG. Fortan sind die Module unter der Kategorie „Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule“ einzuordnen.
Mit dieser Gesetzesänderung hat nun auch die Photovoltaik-Branche die Pflicht, sich bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register“ (kurz EAR) anzumelden und somit neue Pflichten der Rücknahme, Information, und Entsorgung zu übernehmen.
Wer trägt die Pflichten der Umsetzung?
Grundsätzlich trägt die Registrierungspflicht bei EAR der Hersteller der PV-Module, oder Inverkehrbringer eines Produktes.
Laut § 3 Nr. 9 ElektroG wird unter „Hersteller“ unter anderem der tatsächliche Hersteller, der Quasi-Hersteller und der Markengeber verstanden.
Tatsächlicher Hersteller ist, wer unter seinem eigenen Markennamen produziert und hierzulande anbietet. Unter Quasi-Hersteller versteht man, wer Geräte produzieren lässt und unter seinem eigenen Markennamen hierzulande anbietet. Und Markengeber ist derjenige, der Geräte anderer Anbieter hierzulande unter seiner eigenen Marke anbietet.
Weiterhin ist zu beachten, dass auch ein Vertreiber die neuen Pflichten auferlegt bekommen und per Gesetz zum „Hersteller“ werden kann, unter der Voraussetzung, dass er als Zwischenlieferant oder Einzelhändler schuldhaft neue Elektrogeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet. Diese so genannte „Herstellerfiktion“ ist ebenfalls im § 3 Nr. 9 ElektroG zu finden. Allerdings ist zu beachten, dass diese Herstellerfiktion keinesfalls die Vertreiber-Pflichten ersetzt, oder dem Hersteller die Registrierungspflicht abnehmen, sondern sie ergänzen vielmehr die bestehenden Vertreiber-Pflichten.
Was muss bei EAR registriert werden?
Alle PV-Module, die in Deutschland vertrieben werden, müssen bei EAR registriert werden.
Allerdings ist es vor allem wichtig für Vertreiber, zwischen den neuen und „historischen“ Lagerbeständen zu differenzieren. Da gibt es zunächst die vor dem 24.22.2015 im deutschen Markt erstmals in Verkehr gebrachten PV-Module, und die PV-Module die nach dem 24.11.2015 in Verkehr gebracht wurden oder in Verkehr gebracht werden sollen. Ein Abverkauf ohne Registrierung ist bei ersterem möglich und auch juristisch vertretbar.
Welche Pflichten bestehen für das Inverkehrbringen und den Vertrieb von PV-Modulen?
Zuvorderst besteht natürlich die Pflicht zur Registrierung bei EAR (Elektro-Altgeräte-Register) als eine der Hauptpflichten für Hersteller von Photovoltaikmodulen. Hierbei haben die Hersteller oder Bevollmächtigten zunächst die Pflicht, eine insolvenzsichere Garantie vorzuweisen, die die Entsorgung der Altgeräte sichert, selbst für den Fall, dass sich der Hersteller vom Markt zurückzieht. Diese Pflicht gilt ausschließlich für B2C-Produkte, also Produkte des privaten Haushalts, unter die die PV-Module seit der neuen Richtlinie ebenfalls fallen.
Die Registrierung läuft wie folgt: Der Hersteller der PV-Module stellt einen Antrag und gibt dabei alle notwendigen Informationen wie Kontaktdaten, Marke, Geräteart, etc. an. Eine Liste des genauen Inhalts ist in der Anlage 2 des ElektroG zu finden. Ergebnis dieses Antrags ist ein Registrierungsbescheid und eine zugewiesene WEEE-Registrierungsnummer. Es ist allerdings zu beachten, dass neue Marken oder Gerätekategorien in das Registrierungsportfolio mit aufzunehmen und zusätzlich zu der Stammregistrierung weitere Ergänzungsregistrierungen vorzunehmen sind.
Der Hersteller ist zudem verpflichtet, die erhaltenen WEEE-Nummern beim Anbieten und auf der Rechnung anzugeben. Zugleich ist es die Aufgabe eines jeden Vertreibers seine vertriebenen Produkte auf das Vorhandensein und die Gültigkeit der Registrierungsnummer zu überprüfen.
Des Weiteren verpflichtet sich der Hersteller zur Teilnahme an der EAR-Abholkoordination, also zur Abholung an einer von den 1700 in Deutschland liegenden kommunalen Elektroschrotthöfen. Diese Rückgabe ist für die Verbraucher kostenfrei.
Zudem sind die Photovoltaik-Module u. a. mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und der Herstellerkennzeichnung zu versehen.
Folgen des Zuwiderhandelns
Bei fehlender Registrierung der Hersteller von Photovoltaikmodulen kann es einerseits zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit seitens des Umweltbundesamts (Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,- €) kommen, andererseits aber auch zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbänden. Das Umweltbundesamt führt vermehrt Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen das ElektroG durch:
Umweltbundesamt: Anhörung wegen Ordnungswidrigkeit aus ElektroG/BattG
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