Die Räumpflicht und Streupflicht

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Gefährliche Bedingungen auf Gehwegen im Winter - Verantwortlichkeiten und Haftung

Die winterlichen Bedingungen mit rutschigem Laub, Schnee und Glatteis stellen eine ständige Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Sturzunfälle können erhebliche Schäden an Personen und Sachen verursachen. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht und wer haftet im Fall der Fälle?

Fragestellungen:

  1. Wann muss geräumt und gestreut werden?
  2. Wer muss räumen und streuen?
  3. Wer muss haften?
  4. Haftung dem Grunde nach
  5. Haftung der Höhe nach

Im Allgemeinen müssen Gehwege an Werktagen in der Regel bis 7 Uhr morgens geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen sollte die Schneebeseitigung zwischen 8 oder 9 Uhr und 20 Uhr erfolgen.

Die Verantwortung für die Räum- und Streupflicht liegt normalerweise bei den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Viele Gemeinden haben ihre Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzungen auf die Anlieger übertragen. Wenn nicht ausreichend geräumt und gestreut wird und es zu Stürzen kommt, ist derjenige, der für die Streupflicht verantwortlich ist, für den entstandenen Schaden haftbar. Bei Verletzungen haftet er für Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld. In der Regel wird der Eigentümer oder Vermieter des betroffenen Grundstücks in Anspruch genommen, vorausgesetzt, er hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In vielen Fällen übertragen Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter, was vertraglich festgelegt sein muss. Es kann jedoch schwierig sein, Einblick in solche Mietverträge zu bekommen. Unter Umständen beauftragt der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst und legt die Kosten auf die Mieter um. Unabhängig von der Methode bleibt der Eigentümer jedoch in der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.

Unabhängig davon, wer letztendlich haftet, ist die Frage der Haftung dem Grunde nach von entscheidender Bedeutung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Streupflicht verletzt wurde. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht), und der Geschädigte muss die Voraussetzungen beweisen. Dies ist in der Regel unproblematisch, wenn Zeugen vorhanden sind, die die Glätte und das unzureichende Streuen bezeugen können.

Die Höhe des geltend gemachten Schadens hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der materielle und immaterielle Schaden. Die Höhe des Schmerzensgelds wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, wie der Notwendigkeit von Operationen, der Dauer der Heilbehandlung und dem Ausmaß möglicher Dauerschäden.

Wir raten Mietern und Hausbesitzern - nehmen Sie dieses Thema ernst! Sollte es dennoch zu Schäden gekommen sein, helfen wir Ihnen gerne.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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