Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine wesentliche Form der Personengesellschaft im deutschen Recht, deren Rechtsfähigkeit durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt wurde. Dieses Urteil etablierte, dass die GbR im Rechtsverkehr als eigenständige Rechtspersönlichkeit agieren, Verträge abschließen und gerichtlich klagen oder verklagt werden kann. Für die Gesellschafter bedeutet dies eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der GbR. Unternehmer und Freiberufler, die eine GbR gründen oder führen, sollten sich der damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst sein und ihre Verträge sorgfältig gestalten und überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der grundlegenden Formen von Personengesellschaften im deutschen Recht. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Rechte und Pflichten begründet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich um GbR bei jedem Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Geselschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
Wesentliche Punkte des Urteils von 2001:
Rechts- und Parteifähigkeit: Die GbR kann als eigenständige Rechtspersönlichkeit Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
Haftung der Gesellschafter: Die Gesellschafter haften persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR, ähnlich wie bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Aktuelle Entwicklungen:
Seit dem Grundsatzurteil von 2001 hat der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR in verschiedenen Entscheidungen bestätigt und präzisiert. So wurde beispielsweise die Parteifähigkeit der GbR in gerichtlichen Verfahren weiter konkretisiert.
Wichtig:
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner Form, kann also auch mündlich und konkludent, also ohne ausdrückliche Abrede getroffen werden. Die Gesellschaft muss auch nicht in ein Register eingetragen werden. Das führt dazu, dass die GbR in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen hat. So sind etwa Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät häufig in Form einer GbR organisiert. Auch vorhabenbezogene Zusammenschlüsse von Bauunternehmen als Arbeitsgemeinschaften oder Joint-Ventures stellen oft BGB-Gesellschaften dar. Schließlich besitzen auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften und Musikgruppen als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens regelmäßig die Rechtsform einer GbR.
Praxistipp:
Unternehmer und Freiberufler, die eine GbR gründen oder bereits betreiben, sollten sich der anerkannten Rechtsfähigkeit und der damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst sein. Es ist ratsam, die vertraglichen Vereinbarungen innerhalb der GbR sowie mit Dritten sorgfältig zu gestalten und regelmäßig zu überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren und Streit zu vermeiden.
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat die rechtliche Stellung dieser Gesellschaftsform erheblich gestärkt und bietet klare Rahmenbedingungen für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr.
Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB steht für die rechtssichere Erstellung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen zur Verfügung.
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