Die Reform des Geldwäschegesetzes, Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht

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Zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen, den § 261 StGB zu reformieren. Angelehnt wurde diese Reformation an die europäische Richtlinie (EU) 2018/1673, welche eine einheitliche Bekämpfung von Geldwäsche im europäischen Raum zum Ziel hat. Dass die Folgen der geplanten Neufassung nicht nur Relevanz für das Strafrecht im Allgemeinen hat, sondern auch das Steuerstrafrecht betrifft, ergibt sich aus dem Referentenentwurf des vorlegenden Bundesministeriums:

Wesentlicher Kerngedanke der Reformation ist es, jegliche Geldwäsche auch über die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie hinaus hart zu bekämpfen. Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Durch den Verzicht auf den bisher geltenden Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Momentan gelten lediglich Steuerstraftaten wie Schmuggel oder Steuerhehlerei als Vortaten. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll nunmehr auch die „einfache“ Steuerhinterziehung, sofern sich daraus Vermögensvorteile ergeben, als Vortat gelten. Während § 261 StGB ursprünglich der Bekämpfung organisierter Kriminalität diente, soll in Zukunft das Erlangen von Vermögensvorteilen aufgrund von strafrechtlich relevantem Verhalten grundsätzlich verboten werden. Das BMJV erwartet und erhofft sich durch die Veränderungen des § 261 StGB eine deutlich erhöhte Strafbarkeit aufgrund des Geldwäschevorwurfs.

Der angesprochene Gesetzesentwurf liegt derzeit den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor. Falls keine einschlägigen Einwände erhoben werden, ist mit einer baldigen Reform des § 261 StGB zu rechnen, die jeder Erwerbstätige im Auge behalten sollte.

Unser Rechtstipp lautet daher: In Anbetracht der geplanten Regelung ist zu befürchten, dass der Einzelne in Zukunft vermehrt dem Vorwurf der Geldwäsche ausgesetzt sein wird. Hier hilft nur eine gewissenhafte Geschäftsführung sowie komplette Transparenz bei der Deklaration der Einkünfte. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit aus § 370 AO („einfache“ Steuerhinterziehung) kann es empfehlenswert sein, die Steuererklärung von einem erfahrenen Steuerberater anfertigen zu lassen. Auch der Gang zu einem auf den Gebieten Steuer- bzw. Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt lohnt sich. 

Sollten Sie noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang oder im Steuerrecht haben, beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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