Die Revision im Strafrecht - Was Sie beachten müssen
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Wenn Sie zu einer Strafe verurteilt worden sind und sich damit nicht abfinden wollen, ist - gerade bei schwerwiegenden Fällen mit langen Haftstrafen - die Revision oft der einzige Weg. Sie ist kompliziert, teuer und langwierig. Anlass genug für einen kurzen Ratgeber, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.
Wesen der Revision
Die Revision ist ein besonderes Rechtsmittel mit nur begrenzten Prüfungsmöglichkeiten. Ihr wesentliches Merkmal besteht in der inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsfragen. Was heißt das konkret? Das heißt, dass es sich nicht um eine neue Tatsacheninstanz (im Gegensatz zur Berufung) handelt, der Fall also nicht komplett neu aufgerollt wird, Zeugen geladen und Beweise gewürdigt werden. Der in der ersten Instanz in der Hauptverhandlung aufgenommene und festgestellte Sachverhalt "steht" und ist grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Bei der Revision geht es "nur" darum, das Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen, also festzustellen: Hat das Gericht bei der juristischen Bewertung des festgestellten Geschehens Fehler gemacht? Vereinfacht gesagt kann man damit sagen: Die Revision ist keine neue Hauptverhandlung, sondern eine stille und langwierige Suche Ihres Strafverteidigers auf Fehler im Urteil und damit in erster Linie "trockene" Büroarbeit, von der Sie nicht viel mitbekommen.
Warum sind Revisionen so teuer?
Revisionen sind vergleichbar mit einer langwierigen "Wimmelbildsuche". Ihr Anwalt nimmt sich ganz genau das Urteil des Gerichts unter die Lupe und prüft es Satz für Satz auf mögliche rechtliche Fehler. Diese muss er erkennen, herausarbeiten und sodann gemäß den strengen geltenden Formvorschriften und Formalien in einem Revisionsschriftsatz dem Revisionsgericht mundgerecht servieren. Das heißt konkret zum einen, dass die Arbeit sehr anspruchsvoll ist und einer hohen Qualifikation bedarf, zum anderen, dass sie sehr viel Zeit und Mühe beansprucht. Wenn es sich um komplexere, landgerichtliche Verfahren handelt, die in der Revision vor dem BGH bestehen müssen, sollten Sie daher durchaus mit mittleren vierstelligen Beträgen rechnen.
Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass die Erfolgsquote anwaltlicher Revisionen im Strafrecht im Mittel im einprozentigen Bereich liegt, das heißt, es existiert eine recht hohe Wahrscheinlichkeit sein Geld zu "verbrennen". Dies sollte man wissen und im Hinterkopf behalten, bevor man sich hierauf einlässt.
Auch wenn die Aufklärung hierüber sehr wichtig ist und die Erwartungshaltung demgemäß nicht zu hoch sein darf, muss der Ansatz ein anderer sein - gerade wenn man eine hohe Haftstrafe zu verbüßen hat, sollte Geld nicht das erste Kriterium sein, sondern die möglichst frühzeitige Entlassung in Freiheit oder zumindest die optimale Verbesserung Ihrer Position. Kümmern Sie sich daher darum, dass ein spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht, dessen Erfolgsquote in Revisionen wesentlich über dem Durchschnitt liegt, sich um Ihren Fall kümmert.
Dabei ist es im Übrigen weder zwingend notwendig, noch schädlich, dass Sie Ihr Revisionsanwalt bereits in der Vorinstanz vor Gericht vertreten hat. Ganz im Gegenteil: Es kann sogar durchaus von Vorteil sein, wenn Ihr Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, sondern sich einzig und alleine darauf konzentrieren kann, worauf es in seiner Arbeit ankommt: Die schriftlichen Urteilsgründe und das Hauptverhandlungsprotokoll ; denn nichts anderes ist die Revision - das gedruckte Papier und die Suche nach Fehlern.
Wichtig: Formalitäten beachten!
Revisionen müssen beim zuständigen Gericht, nämlich demjenigen, dessen Urteil angefochten wird ("iudex a quo") eingelegt werden. Die Frist zur EInlegung der Revision beträgt eine Woche und beginnt mit der Verkündung des Urteils, bei (teilweiser) Abwesenheit mit Zustellung des Urteils. Hierauf ist unbedingt zu achten; sollte man nicht rechtzeitig den "Fuß in die Tür stellen" wird das Urteil rechtskräftig und alle weiteren Mühen sind vergeblich. Die Frist zur Begründung der Revision wiederum beträgt in der Regel einen Monat und beginnt im Normalfall mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zu laufen. Die Revisionsbegründung muss schließlich abseits seines Inhalts und der Wahrung der jeweiligen Formalitäten entsprechender Rügen einen Antrag enthalten, also eine Erklärung darüber, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.
Fernerhin kann die Revision nach dem Gesetz nur durch einen Anwalt eingelegt werden. Das heißt: Selbst wenn Sie selbst wollten (und meinen es zu können), dürfen Sie nicht, sondern müssen sich eines rechtlichen Beistandes bedienen.
Wie geht es weiter?
Nachdem der Revisionsschriftsatz form- und fristgerecht beim Gericht eingereicht wurde, heißt es erstmal einige Monate lang: Warten. Das Revisionsgericht wird in seltenen Fällen eine mündliche "Revisionshauptverhandlung" anberaumen, um komplexe rechtliche Probleme, über die nicht ausreichend Klarheit besteht, zu erörtern. In aller Regel wird die Revision aber rein schriftlich entweder verworfen, oder das Urteil wird bei festgestellten Fehlern (teil)aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das heißt: Soweit Fehler festgestellt wurden, wird die Sache neu verhandelt.
Wenn Sie auch verurteilt worden sind und hiergegen in der Revision angehen wollen, kontaktieren Sie mich gerne. Als spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht widme ich mich mit Akribie und Sorgfalt der Prüfung auch Ihres Urteils, um Fehler aufzudecken und den bestmöglichen Erfolg für Sie zu erreichen.

AS-Strafverteidigung
Adrian Schmid
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
info@as-strafverteidigung.de
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