Die Studienplatzklage – FAQ

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Herzlich Willkommen, mein Name ist Mascha Franzen. Ich bin Fachanwältin für Medizin- und Verwaltungsrecht und ich berate seit vielen Jahren angehende Medizinstudenten im In- und Ausland.

Im folgenden Beitrag werde ich Ihnen die 4 häufigsten Fragen zur Studienplatzklage beantworten. Falls Sie im Anschluss daran weitere Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen meiner kostenlosen telefonischen Erstberatung kontaktieren.

Kann ich in jedes beliebige Fachsemester klagen?

Grundsätzlich ist es so, dass Sie mit einem Abiturzeugnis in der Tasche eine Studienplatzklage in das erste Fachsemester durchführen können. Wenn Sie in der Medizin in ein höheres Fachsemester einsteigen möchten, müssen wir dazu einen Anrechnungsbescheid vorweisen. Diesen Bescheid bekommen Sie, wenn Sie entweder ein paar Semester lang etwas Artverwandtes wie Zahnmedizin oder Biologie studiert haben oder wenn Sie bereits Human- oder Zahnmedizin im Ausland studiert haben. Dadurch erwerben Sie quasi eine Eintrittskarte, mit der wir dann im höheren vorklinischen Bereich oder auch in der Klinik arbeiten können.

Kann ich während meiner laufenden Studienplatzklage auch etwas anderes studieren?

Während Ihr Studienplatzklageverfahren läuft, können Sie in Deutschland jeden beliebigen Studiengang parallel belegen. Sie können während dieser Zeit auch im Ausland studieren. Oftmals ist das vor dem Hintergrund, dass man nur auf diese Art und Weise studentisch krankenversichert ist oder die Eltern Kindergeld beziehen können, sogar ratsam.

Kann ich auch wieder heraus geklagt werden?

Grundsätzlich muss man das in Kauf nehmen. Allerdings können wir dieses Risiko durch eine geschickte anwaltliche Verfahrensführung durchaus steuern, das ist letztendlich eine Frage der Auswahl der einzelnen Universitäten.

Wie lange dauert es, bis mein Studienplatz da ist?

Die eigentliche Studienplatzklage reiche ich für meine Mandanten kurz vor dem jeweiligen Semesterstart ein, d. h. zum Sommersemester Ende März und zum Wintersemester Ende September. Dann kann es im Idealfall ganz schnell gehen. In den nicht so stark nachgefragten Studiengängen wie beispielsweise dem Lehramt, BWL oder den Masterstudiengängen kommt oftmals eine schnelle Einigung mit der Hochschule zustande, sodass die Mandanten kurz nach dem Semesterstart ihren Studienplatz erhalten können.

In der Humanmedizin sollte man mit einer Verfahrensdauer von etwa einem Semester rechnen. Da wir hier mehrere Universitäten verklagen und die verschiedenen Verwaltungsgerichte nicht gemeinsam an einem Stichtag, sondern nach und nach entscheiden, kann es hier teilweise bis zu einem Semester dauern, bis alle Verfahren tatsächlich abgeschlossen sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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