Die Top 3 Fehler und Irrtümer bei Unternehmensgründung, Name und Marke

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Als Anwälte für Markenrecht haben wir täglich Anfragen von Mandanten, die ihre Marke oder Ihren Namen schützen lassen wollen. Häufig melden Sich Unternehmer, die eine Neugründung beabsichtigen oder einen bereits in Verwendung befindlichen Unternehmensnamen oder eine Produktbezeichnung schützen lassen wollen. 

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Top 3 der Fehler und Irrtümer bei Markenanmeldung und Unternehmensgründung, welche unbedingt vermieden werden sollten.

Top 1: „Ich brauche keine Marke“

Der teuerste und häufigste Fehler, den Unternehmensgründer machen, ist auf eine Marke und die dazugehörige Recherche zu verzichten.

Wird in Bezug auf einen neuen Produktnamen auf eine Markenanmeldung verzichtet, besteht ein hohes Risiko, dass Dritte, die den Markt beobachten, die entsprechende Marke anmelden und den eigentlichen Nutzer von der Benutzung des Zeichens ausschließen. Aus Produktbezeichnungen ergibt sich in der Regel kein Vorbenutzungsrecht zu Gunsten des „Erfinders“ der Bezeichnung.

Richtig gefährlich kann es werden, wenn es um die Namensfindung des Unternehmens geht. Wer hier auf eine Marke verzichtet, verzichtet regelmäßig auch darauf, die Bezeichnung und/oder den Namen des Unternehmens im Rahmen einer Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche in Bezug auf mögliche Kollisionen zu überprüfen.

Ein häufig anzutreffender Irrtum ist dabei der, dass man glaubt, dass man nur mit einer eigenen Marke fremde Rechte verletzen kann. Dies ist nicht der Fall. Bereits die reine Benutzungsaufnahme kann zu einer Markenrechtsverletzung führen. Diese Markenverletzung kann dabei darin liegen, dass man nur ein ähnliches Zeichen für nur ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet hat.

Unser Tipp: Vor Benutzungsaufnahme einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr (z. B. Gründung einer GbR, UG oder GmbH) sollte geprüft werden, ob es identische oder ähnliche Marken gibt, die für identische oder ähnliche Waren- und Dienstleistungen Schutz genießen und ob es identische oder ähnliche nicht eingetragene Zeichen (z. B. Firmennamen) gibt, die Waren oder Dienstleistungen in identischen oder ähnlichen Bereichen anbieten.

Top 2: „Markenrecherche? Mache ich bei Google und dem DPMA!“

Aufgrund der unter Top 1 beschriebenen Problematik reicht es nicht aus, dass gewünschte Zeichen beim DPMA oder bei Google einzugeben, um einen Überblick über die möglichen Kollisionen zu erhalten. Geht es um eine Neugründung eines Unternehmens, wird auch der Notar in der Regel keine Markenähnlichkeitsrecherche durchführen. Eine reine Identitätsrecherche ist daher niemals ausreichend, um Risiken zu erkennen.

Als Anwälte für Markenrecht können wir nur immer wieder an den gesunden Menschenverstand appellieren, nicht bereits bei Gründung des Unternehmens oder Neueinführung des Produktes den Grundstein für Abmahnungen, Klagen und Schadensersatzansprüche Dritter zu legen. 

Verschaffen Sie sich vor Neugründung oder Produkteinführung einen Überblick über die möglichen Risiken. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Anwälte für Markenrecht beraten wir Sie im Vorfeld und unterstützen Sie bei dem rechtssicheren Start mit Ihrer Marke, Ihrem Produkt- oder Firmennamen.

Top 3: „Markenrechtsverletzung? – Was kann schon passieren…“

Die Antwort ist: Es kann viel passieren. Gerne übersehen wird die Tatsache, dass Markenrechtsverletzungen Straftatbestände sind, § 143 MarkenG. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist das Strafmaß Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Schwerer als die möglichen Strafen, die eher selten sind, wiegt jedoch die zivilrechtliche Konsequenz einer Markenrechtsverletzung. 

Selbst wenn man selbst keine Marke hat, sondern nur unbewusst eine Bezeichnung für identische oder ähnliche Waren (oder Dienstleistungen) verwendet, die zu Gunsten eines Dritten als Marke oder (ohne Eintragung in einem Register) als geschäftliche Bezeichnung für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen geschützt ist, haftet man als Handelnder persönlich und verschuldensunabhängig auf Unterlassen. 

Diese Ansprüche werden in erster Linie durch Abmahnungen, Klagen und einstweilige Verfügungen des Inhabers des älteren Rechts geltend gemacht. Die Gegenstandswerte diese Abmahnungen liegen meist zwischen 50.000 € und 250.000 €. 

Damit aber nicht genug: Der Inhaber des älteren Rechts verlangt in der Regel Auskunft über den Umfang der Benutzung und in Anschluss Schadenersatz. Diese orientiert in der Regel an den erzielten Umsätzen und kann für ein Unternehmen existenzgefährdend sein.

Dr. Wallscheid & Drouven – Anwälte für Markenrecht

Die vorgenannten Top 3 der Irrtümer und Fehler stellen nur einen Ausschnitt dar. Eine vollständige Übersicht finden Sie unter:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/markenrecht/top-10-der-irrtuemer-bei-markenanmeldung/

Vermeiden Sie die vorgenannten Fehler und nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Kennzeichens. Wir bieten Ihnen Markenschutz und professionelle Recherchen zu Festpreisen. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/markenrecht/

Wir beraten Sie in Münster und bundesweit in Bezug auf sämtliche Fragen des Kennzeichen- und Markenrechts. Sprechen Sie uns an.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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