Die Umgangsvereinbarung – Ausgestaltung des Umgangsrechts durch Vereinbarung

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Probleme des Umgangsrechts treten immer dann auf, wenn die Eltern des Kindes sich getrennt haben oder geschieden sind. Eltern müssen zugunsten des Kindeswohls Vereinbarungen treffen, wie der Kontakt jeden Elternteils mit dem Kind ausgestaltet werden soll. Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst dafür entschieden, keine festen Regelungen für den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu treffen.

Elternvereinbarungen haben Vorrang, soweit sie das Kindeswohl achten. Im Rahmen einer Umgangsvereinbarung können Eltern also ihre Ideen vom Umgang mit dem Kind, ihre eigenen sowie die zeitlichen und persönlichen Bedürfnisse ihrer Nachkömmlinge besser berücksichtigen als dies im Falle einer gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich möglich wäre. Dementsprechend erlaubt der Gesetzgeber flexible Umgangsregelungen, die in direkter Absprache zwischen den Eltern und nicht durch gerichtliche Anordnung erfolgen.

1. Gestaltungsfreiheit bei der Umgangsvereinbarung

Die Eltern haben in diesem Rahmen weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dennoch bewährt sich in der Praxis eine gewisse Struktur. Getrenntlebende Eltern können – ebenso wie auch das Familiengericht – sehr detaillierte Regelungen treffen oder sich auf die Festlegung von Rahmenbedingungen beschränken. Entscheidend ist der Einzelfall!

2. Vor- und Nachteile einer detaillierten Umgangsvereinbarung

Eine detaillierte Regelung hat prinzipiell den Nachteil der Starrheit. Sie ist naturgemäß wenig flexibel und zwingt alle Beteiligten an eine gewisse Struktur. Hierin kann aber auch ein bedeutender Vorteil liegen: Kurz nach der Trennung kann es für die Eltern hilfreich sein, eine klare Linie zu bestimmen, um auf diese Weise den Raum für Streitigkeiten einzuschränken. Bei den Umgangsvereinbarungen sollten geschiedene Ehegatten jedoch berücksichtigen, dass sich die Interessen und Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes mit zunehmendem Alter ändern können. Eine allzu starre Regelung muss also mit der Zeit angepasst werden.

3. Verbindlichkeit der Umgangsvereinbarung 

Die zwischen den beiden Elternteilen getroffene Umgangsvereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Dies gilt übrigens unabhängig von einer möglichen gerichtlichen Bestätigung. Die Anforderungen an die einseitige Auflösung der Elternvereinbarung sind dementsprechend streng. Nur wenn erhebliche Gründe des Kindeswohles einem Festhalten an der Einigung entgegenstehen, kann sich ein Elternteil von den Vereinbarungen lossagen. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder die Umsetzung einer Umgangsregelung an einem nicht zu behebenden Widerstand des Kindes scheitert.

4. Regelungsbereich einer Umgangsvereinbarung

Die Umgangsvereinbarung kann je nachdem, wie detailliert sie sein soll, insbesondere folgende Punkte abdecken:

  • Besuchstage und Dauer des Umgangskontaktes
  • Vereinbarungen zum Ort des persönlichen Umgangs
  • Ferienregelungen
  • Regelungen zu Feiertagen
  • Vereinbarungen zum Abholen und Zurückbringen des Kindes
  • Kontaktmöglichkeiten des umgangsberechtigten Elternteils mit den Kindern außerhalb der Umgangszeiten
  • Vereinbarungen von Urlaubszielen

Die Dauer und Häufigkeit des Umgangskontaktes müssen sich an den Bedürfnissen des Kindes orientieren. Kleinkindern sollte möglichst wöchentlich der Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglicht werden. Ansonsten kann sich auch ein Rhythmus von 2 bis 3 Wochen bewähren. Hier ist Feingefühl der Eltern gefragt. Bei der Umsetzung des Umgangskontaktes gilt, dass der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich das Kind an der Wohnung des betreuenden Elternteils auf seine Kosten abholen und dorthin wieder zurückbringen muss. Gerade bei größeren Entfernungen kann es sinnvoll sein, nicht nur eine Kostenverteilung zu vereinbaren, sondern auch den Organisations- und Zeitaufwand für die Begleitung des Kindes zu erörtern. Wichtig sind auch Vereinbarungen hinsichtlich bedeutender Feiertage, da hier oftmals Konfliktpotenzial herrscht. Üblich sind an Weihnachten beispielsweise Vereinbarungen, wonach das Kind Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem üblicherweise betreuenden Elternteil, den zweiten Feiertag dann aber bei dem anderen Elternteil verbringt. Die geschiedenen Eheleute können aber auch einen jährlichen Wechsel der Feiertage vereinbaren. Gleiches gilt für die Ferienzeiten.

5. Praktikabilität und Beratung im Umgangsrecht

Eine erste Umgangsvereinbarung muss nicht zwingend beibehalten werden, wenn sich mit der Zeit herausstellt, dass ihre Umsetzung im Alltag schwerfällt. Als Elternteile sollten Sie sich die gesetzlich eingeräumte Flexibilität zunutze machen und individuell passende Lösungen finden. Häufig erweist sich hierbei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Familienrecht als sinnvoll. Bei anhaltendem Streit und wiederkehrenden Problemen zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind können im Ernstfall auch die Familiengerichte angerufen werden. Als Rechtsanwaltskanzlei im Familienrecht unterstützen wir Sie hierbei gerne. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf, wenn Sie Hilfe bei einer treffenden Umgangsvereinbarung benötigen oder Ihr Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen möchten!


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