Die Umsatzsteuer stellt erst nach Mängelbeseitigung einen Vermögensschaden dar

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Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH gilt nunmehr, dass die im Rahmen eines Werkvertrages zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nicht von einem Vermögensschaden des Auftraggebers umfasst ist, solange noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt wurde und daher nicht als Schadensposition innerhalb einer Zahlungsklage geltend gemacht werden kann. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Schaden nicht fiktiv berechnet wird, da bis dahin dem Auftraggeber kein Schaden in Bezug auf die Umsatzsteuer entstanden ist.

Da die Umsatzsteuerbeträge in Bauverfahren oftmals sehr hohe Summen darstellen, sollte bereits bei Klageeinreichung die Basis dafür geschaffen werden, die Umsatzsteuerbeträge im späteren Verlauf geltend machen zu können. Unsere Rechtspraxis hat bereits häufig gezeigt, dass Ansprüche solcher Schadenspositionen verjährt sind, da diese im Vorwege keine gerichtliche Berücksichtigung gefunden haben. Denn nur, wenn Zahlungsbeträge gerichtlich geltend gemacht werden, tritt die Hemmung der Verjährung ein. Wer dies versäumt, läuft Gefahr, dass die Ansprüche verjähren.

Die Zahlungsklage sollte daher um einen entsprechenden Feststellungsantrag erweitert werden, mit dem letztendlich gerichtlich festgestellt wird, dass die Umsatzsteuer im späteren Verlauf noch zu entrichten ist. Die Aufnahme des Feststellungsantrags innerhalb der Klage bewirkt, dass die Ansprüche hinsichtlich der Umsatzsteuerpositionen nicht verjähren.

Bei Architekten, die keine Nacherfüllung bei Baumängeln schulden, scheidet regelmäßig die Erhebung einer Vorschussklage aus. In solchen Fällen dürfte sich nun regelmäßig eine Feststellungsklage empfehlen, um der sonst drohenden Verjährung des Umsatzsteuerbetrages zu begegnen.

Im Zweifel könnte der Auftraggeber bei dafür geeigneten Sachverhalten natürlich die Umsatzsteuer von 19 % vorfinanzieren, um diese dann später im Rahmen des Schadensersatzes erstattet zu bekommen. Dieser Weg beinhaltet allerdings die Gefahr, dass der Erstattungsanspruch des Auftraggebers im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers ins Leere geht.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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