Die Unterbrechungsfristen der Hauptverhandlung in der StPO

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Die Unterbrechungsfristen der Hauptverhandlung sind in § 229 StPO festgelegt. Sie sollen zum einen das Verfahren beschleunigen und konzentrieren, indem sie die Höchstfristen einer Unterbrechung festlegen. Auf der anderen Seite ermöglichen sie einen möglichst reibungslosen Prozess und verhindern, dass die Hauptverhandlung wegen kleinerer Störungen, etwa der kurzfristigen Krankheit eines Richters oder Angeklagten, wiederholt werden muss.

Maximale Länge der Unterbrechung

Noch bis 2004 konnte eine Hauptverhandlung grundsätzlich nur für 10 Tage unterbrochen werden. In Ausnahmefällen war eine Unterbrechung von 30 Tagen möglich, wenn bereits an mindestens 10 Verhandlungstagen verhandelt wurde. Seit dem 01.09.2004 sind die Fristen erheblich verlängert worden.

Der Gesetzgeber wollte damit die zeit- und kostenintensiven Schiebetermine reduzieren, an denen die Verhandlung inhaltlich nicht weitergebracht wurde, sondern allein zur Einhaltung der Frist ein Termin festgesetzt wurde. Darüber hinaus sollte eine höhere Flexibilität gewährleistet werden. 

Seit dem 01.09.2004 gelten daher folgende Fristen: Jede Hauptverhandlung darf nun gem. § 229 Abs. 1 StPO bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Solche kürzeren Unterbrechungen werden vom Vorsitzenden Richter angeordnet. Sie bedürfen also keines Gerichtsbeschlusses und müssen auch nicht begründet werden.

In bestimmten Fällen, insbesondere in Großverfahren, ist es darüber hinaus möglich, die Hauptverhandlung für einen Monat zu unterbrechen. Diese in § 229 Abs. 2 StPO normierte Frist ist aber nur anwendbar, wenn bereits zehn Verhandlungstage stattgefunden haben. 

Im Gegensatz zu der kürzeren Frist ist für die Anwendung der Monatsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO ein Gerichtsbeschluss nötig (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO). Allerdings kann dieser in einer bereits laufenden Verhandlungsunterbrechung gefasst werden und auch, wenn die kürzere Frist des § 229 Abs. 1 bereits verstrichen ist. Eine Verlängerung der Frist ist aber nicht mehr möglich, wenn die Hauptverhandlung bereits fortgesetzt wurde (BGHSt 34, 154).

Für den Fall, dass nur noch die Urteilsverkündung aussteht, findet der § 229 StPO keine Anwendung. Stattdessen gilt dann § 268 Abs. 3 S. 2 StPO, wonach das Urteil spätestens am elften Tag nach dem letzten Wort der Angeklagten zu verkünden ist. 

Bei jeder Unterbrechung ist das Beschleunigungsgebot und das Konzentrationsprinzip zu beachten. Der Prozess darf also nicht unnötig künstlich über mehrere Monate oder Jahre gestreckt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Ausweitung der Fristen auch als durchaus problematisch angesehen werden. 

Besonderheiten der Fristberechnung

Bei der Fristberechnung ergeben sich einige Unterschiede zu sonstigen Fristen der StPO. Es handelt sich bei den Fristen des § 229 StPO nämlich nicht um Fristen i. S. d. §§ 42, 43 StPO, sondern vielmehr um sog. „Zwischenfristen“. Der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird und der Fortsetzungstermin sind daher nicht miteinzubrechen. Sieht man den Tag der Unterbrechung als Tag eins an, so beginnt die Frist am folgenden Tag, also Tag zwei zu laufen, und endet 21 Tage später, an Tag 22. Am 23. Tag muss damit spätestens wieder verhandelt werden (so auch der BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – 3 StR 235/16). Ist der 23. Tag, ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Verhandlung gem. § 229 Abs. 4 S. 2 StPO am darauffolgenden Montag fortzuführen.

Allerdings lässt nicht jeder Verhandlungstag die Fristen von neuem beginnen. Vielmehr reichen nur solche Tage, an denen auch „zur Sache“ verhandelt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen das Ende des Prozesses näherbringen, diesen also fördern (BGH, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 254/07). 

Ein Verhandeln zur Sache liegt nach der Rechtsprechung des BGH z. B. auch dann vor, wenn über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten diskutiert wird oder Beweisanträge entgegengenommen werden. Reine „Schiebetermine“, in denen die Verhandlung zur zum Schein fortgesetzt wird, um damit die Fristen zu wahren, reichen demnach in der Regel nicht aus.

Hemmung

§ 229 Abs. 3 StPO sieht eine Hemmung dieser Fristen vor. Im Falle einer Krankheit eines Angeklagten, Richters oder Schöffen beginnen die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 nicht zu laufen oder laufen nicht weiter. Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass wegen kurzfristiger Krankheit eines dieser Prozessbeteiligten, etwa am letzten fristwahrenden Verhandlungstag, nicht zur Sache verhandelt werden kann und infolge dessen mit dem gesamten Prozess erneut begonnen werden muss. In solchen Fällen laufen die Fristen daher für die Dauer der Erkrankung nicht weiter. 

Maximal ist jedoch eine Hemmung von sechs Wochen möglich. Darüber hinaus enden die Fristen frühestens zehn Tage nach Wegfall der Erkrankung. Dies soll die nötige Zeit zur Festlegung eines neuen Verhandlungstermins und der Vorbereitung Rechnung tragen. Ist nach den Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO noch mehr als zehn Tage Zeit, bis erneut verhandelt werden muss, so gilt diese Zeitspanne. Überaus wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Hemmung nicht eintritt, wenn der Erkrankte innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO zu einem festgelegten Fortsetzungstermin wieder erscheinen kann (BGH NStZ 1992, 550).

Eine Hemmung nach Abs. 3 bedarf allerdings neben der Verhinderung wegen Krankheit weitere Voraussetzungen. So muss das Verfahren an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben. Die Wirkung der Hemmung tritt bereits kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 erfüllt sind.

Fortsetzung bei technischen Störungen

Seit dem 01.01.2018 ist der Abs. 5 des § 229 StPO neu im Gesetz zu finden. Er regelt den Fall, dass am Tag nach Ablauf der Fristen des § 229 nicht weiterverhandelt werden kann, da eine technische Störung dies verhindert. In solchen Fällen ist es zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach Beseitigung der technischen Störung fortzusetzen. Dauert die Störung jedoch länger als 10 Tage nach Fristablauf, so ist auch dies nicht mehr möglich.

Folgen einer Verfristung

Ist die Hauptverhandlung nicht nach den Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO fortgesetzt worden, so ist als Rechtsfolge zwingend vorgesehen, dass mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen wird (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO).


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