Die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH und deren steuerliche Wirkung.

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Die verdeckte Gewinnausschüttung stellt bei einer Kapitalgesellschaft (insbesondere der GmbH) ein wesentliches steuerrechtliches Thema dar.

Ein Großteil steuerrechtlicher Streitfragen mit dem Finanzamt ist in diesem Bereich anzusiedeln.

Zur ersten Einordnung definiert dieser Artikel die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung und zeigt im Ansatz deren steuerrechtliche Folgen auf.


1. Die Definition der verdeckten Gewinnausschüttung

Im Gesetz wird in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung zwar verwendet, weder das KStG noch das EStG enthalten jedoch eine Definition des Begriffs der verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Konstrukt und die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung wurde durch den BFH geschaffen.

Eine genaue Aufzählung und Beschreibung der Merkmale findet sich in R 8.5 Abs. 1 KStR. Hiernach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor wenn folgende Punkte summarisch erfüllt sind:

  1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft;
  2. Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG im Steuerbilanzgewinn;
  3. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis;
  4. Kein Zusammenhang mit einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechendem Gewinnverteilungsbeschluss
  5. Die Minderung des Steuerbilanzgewinns muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen.


2. Die steuerlichen Auswirkungen einer verdeckten Gewinnaus-schüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat sowohl auf der Ebene der Körperschaft als auch auf der Ebene des Anteilseigners steuerliche Auswirkungen.

a) Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft

Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). 

Sofern der Gewinn durch den Vermögensabfluss gemindert wurde, ist dieser Wert dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird somit auf Gesellschaftsebene in eine Gewinnverwendung umqualifiziert. Im Umfang der ausbezahlten verdeckten Gewinnausschüttung erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer. Diese Steuern werden von der Finanzbehörde nachgefordert.

Für den abgeflossenen Betrag ist noch Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Zudem löst die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft Umsatzsteuer wegen unengeltlicher Lieferung (§ 3 Abs. 1b UStG) oder unentgeltlicher Erbringung einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) aus.

b) Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter

Auf Gesellschafterebene ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Weiter kann die Höhe der Beteiligung maßgeblich sein.

aa) Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten

Wenn sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gesellschafters befinden, erfolgt eine Umqualifizierung in Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Steuer ist im Regelfall über § 43 Abs. 5 EStG durch den bei der Gesellschaft vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % abgegolten. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich.

Ausnahme für einen Werbungskostenabzug:

Antragstellung für eine Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

bb) Beteiligung wird im Betriebsvermögen gehalten

Wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des Gesellschafters gehalten, so stellt die zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung im Zeit­punkt der bilanziellen Erfassung eine Betriebseinnahme nach § 20 Abs. 3 EStG dar. Es findet nach § 3 Nr. 40 f) EStG das Teileinkünfteverfahren Anwendung, wonach 40 % der verdeckten Gewinnausschüttung steuerfrei gestellt werden.  

Ist der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, so greift nach § 8b Abs. 5 KStG das sog. Schachtelprivileg. Hiernach unterliegen 5 % von zugeflossenen Bezügen aus einer anderen Kapitalgesellschaft einem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot und sind außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. 95 % der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben steuerfrei.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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