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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB

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Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB kann man als „Geldstrafe zur Bewährung“ verstehen.

Das Gericht stellt dabei im Urteil die Schuld des Angeklagten fest, verwarnt ihn deswegen und bestimmt eine Geldstrafe, behält sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vor für den Fall, dass sich der Angeklagte nicht bewährt. Diese Sanktion ist in der Praxis leider nicht allzu oft anzutreffen, auch wenn sie oft als sinnvoll erscheint.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen bestimmen will. Weiterhin ist es erforderlich, dass folgende gleichzeitig Voraussetzungen gegeben:

  • Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftat mehr begehen wird. Verlangt wird also eine günstige Sozialprognose.
  • Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters muss besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen. Zu denken ist hier an Taten, deren Motiv nicht unehrenhaft oder wenigstens einfühlbar ist, die ein ungewöhnlich geringes Gewicht haben, bei denen erhebliches Mitverschulden des Opfers gegeben ist oder an Täter, die bei ihrer sozialen Stellung schon durch eine bloße Verurteilung in unverhältnismäßige Schwierigkeiten kommen würden.
  • Eine Strafe darf nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein. Es darf also nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, dass keine Verurteilung zu Strafe erfolgt.
  • Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist schließlich in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist. Der Gesetzgeber sieht einen solchen Straftäter als nicht mehr würdig an, das Privileg der Verwarnung mit Strafvorbehalt zu erfahren.

Bei der Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bestimmt das Gericht gleichzeitig mit dem Urteil in einem Beschluss die Dauer der Bewährungszeit. Diese beträgt mindestens ein Jahr, höchstens jedoch drei Jahre. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit dem Verwarnten Auflagen und Weisungen zu erteilen.

Wird der Straftäter in der Bewährungszeit wieder straffällig oder erfüllt er die ihm erteilten Auflagen oder Weisungen nicht, kann ihn das Gericht nach seiner Anhörung zu der vorbehaltenen Strafe verurteilen. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, kann jedoch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.


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