Die Wegnahme von PKW durch die Firma Pfando führt zu sehr hohen Ansprüchen auf Nutzungsersatz der Geschädigten

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Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.05.2023, Az. 2 U 165/21 einige grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Wegnahmeklausel in den älteren sogenannten sale-and-rent-back Verträgen der Firma Pfandos Cash & Drive GmbH geklärt. Die Entscheidung hat jedoch nach Ansicht des Unterzeichners auch Bedeutung für das neuere bis ca. März 2023 von der Pfando GmbH praktizierte Cash & Drive Modell und die Beurteilung der darin enthaltenen Wegnahmeklausel.

Ausgehend von der Feststellung der Unwirksamkeit der Wegnahmeklausel in dem sogenannten sale-and-rent-back Vertrag zwischen der Klägerin und damit verbundenen Feststellung, dass die Wegnahme des Fahrzeugs durch die Firma Pfandos Cash & Drive GmbH das Recht der Kundin aus Besitz - § 854 BGB - verletzte und rechtswidrig war, verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Firma Pfandos Cash & Drive GmbH zur Zahlung von Wertersatz für den Verlust des Eigentums am Fahrzeug in Höhe von 3.750 und Nutzungsentschädigung wegen der Wegnahme des Fahrzeugs in Höhe von 7.658 Euro nebst Zinsen.

Der Pkw der Klägerin hatte noch einen Wert von höchstens 3.750 Euro, dennoch hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der sehr hohen Forderung auf Nutzungsentschädigung stattgegeben.

Hintergrund war die Wegnahme des Fahrzeugs durch die Firma cash Pfandos Cash & Drive GmbH mit anschließender Verwertung des Pkws der Kundin durch die Firma Pfandos Cash & Drive GmbH.

Die Firma Pfandos Cash & Drive GmbH wandte gegen die sehr hohe Forderung wegen des Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des PKW ein, dass keine Entziehung des Besitzes stattgefunden habe, da die Firma Pfandos Cash & Drive GmbH Mitbesitzerin das Fahrzeug gewesen sei. Sie wandte weiter ein, die von ihr verwendete Wegnahmeklausel sei wirksam. Pfando meinte außerdem, es läge ein Mitverschulden der Geschädigten vor, die nicht rechtzeitig ein Ersatzfahrzeug angekauft habe und im Übrigen sei es ja nicht hinzunehmen, wenn wegen der Entziehung des Besitzes an dem Fahrzeug ein höherer Anspruch herauskommt, als das Fahrzeug überhaupt wert gewesen sei. Bei einem Vergleich der Vermögenssituation mit und ohne Wegnahme sei gar kein Vermögensnachteil zu erkennen - weswegen der Anspruch auf eine Kommerzialisierung des Anspruchs auf Nutzungsersatz heraus laufe, was  nicht angehe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist den Argumenten im Wesentlichen entgegengetreten und hat nur wegen einer Besonderheit des Falles den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung um 50 % gekürzt und statt 15.316 € "nur" 7.658 € zugesprochen.

Das OLG hat ausgeführt, dass ein Mitverschulden des Geschädigten  regelmäßig nicht anzunehmen ist und der Anspruch auch nicht von der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges abhänge. Allerdings kürzte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main aufgrund eines Umstandes, der an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hatte; die Kundin hatte auch nach zwei Jahren noch kein Ersatzfahrzeug angeschafft und wäre daher gehalten gewesen, ein preiswertes Interimsfahrzeug anzuschaffen.

Damit ergab sich für den Geschädigten der Firma Pfando aber immer noch ein Anspruch, der deutlich über dem Wert des Pkws lag.

Da der Anspruch auch dann besteht, wenn der Geschädigte überhaupt kein Ersatzfahrzeug anmietet, stellte sich die Frage, ob diese Kommerzialisierung des Anspruches nicht gegen den gesetzlichen Grundgedanken verstößt, dass bei einem Vergleich der Vermögenslagen mit dem schädigenden Ereignis und ohne das schädigende Ereignis eine Vermögenseinbuße feststellbar sein muss.

Der Ansicht der Firma Pfando Cash & Drive GmbH, dies sei rechtswidrig trat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main allerdings entgegen. Das OLG Frankfurt/Main versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin, dass zwar nicht jede Entziehung einer Nutzungsmöglichkeit eines privat genutzten Lebensgutes ein Vermögensschaden darstellt, jedoch für privatgenutzte Pkws Besonderheiten gelten und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285 / 17 und eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2019, Seite 1064.

Hervorzuheben ist, dass auch einige der in den neueren sogenannten Cash & Drive Verträgen verwendeten Vertragsklauseln der Firma Pfandos Cash & Drive GmbH oder von der Vermietung GmbH die Regelung einer Befugnis zur Entziehung des Besitzes des Kundenfahrzeuges enthalten und nach Auffassung des Unterzeichners deutlich über das rechtlich zulässige hinaus gehen und daher unwirksam sind.

Grundsätzlich ist daher die Firma "Pfando" gehalten, die Besitzrechte Kunden an den Fahrzeugen zu respektieren und es dürfte für die Firma "Pfando" schwierig sein, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine wirksame Wegnahmeklausel zu formulieren.

Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main zeigt, ist der Anspruch auf Nutzungsersatz nach rechtswidriger Wegnahme der Fahrzeuge von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Man sollte den Anspruch durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen und konsequent verfolgen. Der Unterzeichner hat bereits einige Klagen auf Zahlung von Nutzungsersatz erfolgreich durchgezogen.

Die Entscheidung hat vor allem deshalb Bedeutung, weil das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit aller Deutlichkeit herausstellte, dass die eigenmächtige Besitzentziehung von Fahrzeugen selbst bei Wirksamkeit des Vertrages regelmäßig rechtswidrig ist, §§ 854, 858 BGB.


Stephan Lengnick

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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