Die Widerrufsbelehrung in der Fußbodentechnik

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Was für Bodenleger bei Verträgen mit Verbrauchern zu beachten gilt!

Dieser Fachbeitrag behandelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. An solchen Verträgen muss immer ein Verbraucher beteiligt sein. Ansonsten hat man diese rechtlichen Probleme der Widerrufsbelehrung nicht. Im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wurde bereits zum 13. Juni 2014 das deutsche Widerrufsrecht umfassend geändert, was jedoch weithin unbekannt ist. 

Dies kann drastische Folgen haben, was im nachfolgenden Fall, der sich so tatsächlich abgespielt hat, aufgezeigt werden soll. Ein Verbraucher beauftragt Bodenbelagsarbeiten in seiner Wohnung. Es erfolgt eine Anzahlung durch den Verbraucher. Eine Widerrufsbelehrung erteilt der Handwerker nicht. Nachdem die Arbeiten ausgeführt sind, widerruft der Kunde den Vertrag und verlangt den bereits gezahlten Vorschuss zurück. Das Gericht verurteilt den Handwerker zur Rückzahlung des Vorschusses, da dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustand. In dem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten fachgerecht erfolgten und ohne Mängel waren. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen! Dies ist natürlich ein sehr scharfes Schwert in Händen des Verbrauchers. Der Bodenleger sollte unbedingt vermeiden, sich diesen Gefahren auszusetzen. Denn das kann bedeuten, dass er für seine gute Leistung keine Vergütung erhält. 

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wann zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen besteht. Dies ist nicht einfach zu beantworten. Grundsätzlich will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unbedachten Handlungen schützen. Eine Widerrufsbelehrung des Verbrauchers ist dann nicht notwendig, wenn ein Vertrag in den Geschäftsräumen des Bodenlegers geschlossen wird. Das ist der sicherste Weg für den Bodenleger. Ansonsten muss der Bodenleger grundsätzlich damit rechnen, dass Verträge mit Verbrauchern gemäß § 312b BGB wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) oder nach § 312c Fernabsatzverträge (FAV) angegriffen werden können. Dies sind komplizierte Vorschriften, die aus sich heraus nicht unbedingt verständlich sind. Deshalb soll an Fallbeispielen aufgezeigt werden, wann eine Widerrufsbelehrung nach dem Gesetz für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) und für Fernabsatzverträge (FAV) zwingend notwendig ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen diesen beiden Vertragsarten, so dass dies rechtlich dazu führen kann, dass wenn ein Vertragstyp nicht vorliegt, dann der andere Vertragstyp eingreift. Deshalb sind immer beide Vertragstypen AGV und FAV zu beachten. In der Praxis üblich ist, dass der Bodenleger zum Kunden fährt und vor Ort die Leistungen bespricht. Dann kommt es darauf an. Kommt schon vor Ort, also in der Wohnung des Verbrauchers ein Vertrag zustande, weil man sich über Leistung und Preis einig ist, dann ist dies ein Fall von AGV, also eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages nach neuem Verbraucherrecht. In dem Fall ist eine Widerrufsbelehrung zwingend notwendig. Anders ist der Fall zu entscheiden, wenn der Bodenleger erst nach dem Ortstermin ein Angebot schickt und dieses Angebot durch den Verbraucher per Telefon, per Mail oder per Post angenommen wird. In dem Fall liegt kein AGV vor. Dann ist eine Widerrufsbelehrung nicht notwendig. Der Gesetzeszweck ist, dass der Verbraucher bei Abschlüssen von Verträgen in seiner eigenen Wohnung geschützt werden soll. Es bleibt immer Beweisfrage, wann der Vertragsschluss über die Bodenbelagsarbeiten zustande gekommen ist. Dies ist immer mit einem gewissen Risiko für den Bodenleger behaftet. Denn schickt der Bodenleger anstatt eines Angebots nach dem Ortstermin sogleich eine Auftragsbestätigung an den Verbraucher, so ist darin ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass der Vertrag bereits bei dem Ortstermin abgeschlossen wurde. Mithin sollte der Bodenleger alles vermeiden, dass es in den Wohnräumen des Verbrauchers zu einem Vertragsschluss kommt. Dies mutet ein wenig komisch an, da es jedem Handwerker natürlich auf einen schnellen Vertragsschluss ankommt. Dies kann jedoch aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen für den Bodenleger zu einem Bumerang werden. Das gilt natürlich ebenso, wenn Verträge zwar nicht in der Privatwohnung mit dem Verbraucher geschlossen wurden, jedoch am Arbeitsplatz, auf der Baustelle, im Restaurant bei einem gemütlichen Zusammensein oder bei allgemein zugänglichen Verkehrsflächen, also wenn solche Verträge auf der Straße bei einem zufälligen Zusammentreffen geschlossen werden. Das Gesetz will eine Überrumpelung des Verbrauchers vermeiden, der an diesen Örtlichkeiten einen Vertrag abschließt. Der europäische Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ein Verbraucher, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers einen Vertrag abschließt, nicht mehr schützenswert ist. Hier gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor seinem Geschäft anspricht und es dann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem Vertragsschluss in den Geschäftsräumen kommt. Also der Verbraucher wird direkt auf eine Bauleistung angesprochen, die ihn interessiert, geht dann in das Geschäftslokal und unterschreibt den Vertrag. Dann liegt auch ein Fall des AGV vor, so dass auch in den Geschäftsräumen eine Widerrufsbelehrung notwendig ist. Dies ist jedoch der einzige Ausnahmefall. 

Wenn kein Fall des AGV vorliegt, kann jedoch ein Fall des FAV vorliegen. Fernabsatzverträge sind solche Verträge, bei denen der Unternehmer mit dem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mails oder Fax kommuniziert. Das ist der Fall, wenn der Bodenleger seinen Betrieb so organisiert hat, dass er über das Internet Bodenbeläge anbietet und vertreibt. Dafür genügt, wenn der Unternehmer planmäßig mit dem Angebot der Bestellung per E-Mail, Telefon oder Fax und Lieferung der Ware wirbt und sein Betrieb so organisiert ist, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden. Ein Anbieter, der seine Ware in seinem Geschäft vertreibt und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt, wird von § 312c BGB nicht erfasst, jedoch ist dies auch wieder eine Beweisfrage, für den der Unternehmer die Beweislast trägt. Hier besteht ein Restrisiko. 

Eine fehlende Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Verbraucher den Vertrag über einen Zeitraum von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen kann (§ 356 Abs. 3 BGB). Dies sind natürlich sehr nachteilige Rechtsfolgen über einen langen Zeitraum, die den Bodenleger hart treffen, wenn er den Werklohn zurückzahlen muss. Weitere Pflichten wie den Rückbau von Bauleistung bestehen nicht. Der Verbraucher muss die verbauten Materialien grundsätzlich nicht zurückgewähren, wenn sie eingebaut sind. Grundsätzlich muss der Verbraucher auch keinen Wertersatz leisten (§ 357 Abs. 8 BGB). 

Deshalb sollte der Bodenleger immer im Hinterkopf haben, dass er in seinem Angebot auch eine Widerrufsbelehrung aufnimmt, die nach den gesetzlichen Mustern erfolgen sollte. Diese Widerrufsbelehrung und Widerrufserklärung für Kaufverträge bzw. Werkverträge sind im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz erhältlich. Es bietet sich auch an, bezüglich dieser Muster auch mal die Innung oder die Handwerkskammer zu fragen. Diese Muster sollten auf keinen Fall textlich oder optisch verändert werden. Wichtig ist, dass diese Widerrufsbelehrung zeitgleich mit dem Angebot übergeben wird. Hierzu sollten jedoch aus Beweisgründen keine separaten Blätter für die Widerrufsbelehrung erstellt werden, sondern die Widerrufsbelehrung sollte in das Angebot integriert werden. In dem Zusammenhang muss dem Bodenleger bewusst sein, dass auch bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung, ein Widerrufsrecht für den Verbraucher von 14 Tagen besteht. Ausdrücklich sei davor gewarnt, mit den Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen zu beginnen. Sinn und Zweck dieser Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen kann. Wenn in dieser Zeit der Bodenleger seine Leistung erbringt, so tritt derselbe Fall ein, als wenn er über die den Widerruf nicht belehrt hat. Denn wenn der Verbraucher nach Widerrufsbelehrung innerhalb von 14 Tagen hingeht und den Vertrag widerruft, so tritt die Rechtsfolge ein, dass der Verbraucher grundsätzlich nichts zurückzugewähren muss. Er hat die gute Handwerksleistung umsonst bekommen. Deshalb setzt sich der Bodenleger in diesem Zeitraum, insbesondere wenn es nach der Vorstellung des Verbrauchers schnell gehen soll, der Gefahr aus, dass er für seine gute handwerkliche Leistungen kein Geld bekommt. Sollte er schon Geld bekommen haben, so muss er dies zurückgewähren. Deshalb muss er dem Verbraucher bei vorzeitigem Beginn wiederum ein Muster-Formular vorlegen, in dem der Verbraucher erklärt, dass bei vorzeitigem Beginn das Widerrufsrecht erlischt. Auch dieses Muster ist über die oben genannte Internetseite zu haben. Hierauf sollte der Bodenleger auch bestehen. 

Richtigerweise wird der Leser der Auffassung sein, dass Verträge mit Verbrauchern sich als sehr kompliziert und rechtlich nachteilig gestalten können. Um dieser komplizierten Vorgehensweise aus dem Weg zu gehen, bleibt nur die rechtlich einzige sichere Möglichkeit, dass der Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Bodenlegers stattfindet. Der Bodenleger sollte nicht zögern, dem Verbraucher klar zu machen, wenn es schnell gehen soll, sich in seine Geschäftsräume zu begeben und einfach auf dem Angebot zu unterschreiben. Mit dieser Handhabung ist dem Bodenleger dann auch in allen anderen Bereichen immer auf der sicheren Seite, da er von dem Verbraucher ein gegengezeichnetes Angebot in seiner Bauakte hat, was sowohl den Leistungsumfang (Leistung) als auch den Preis (Gegenleistung) fixiert. Das ist der rechtlich sicherste Weg, den der Bodenleger gehen kann, auch wenn er für den Verbraucher unbequem und aufwendig ist.

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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