Die Zahlungsverjährung des Steueranspruchs nach § 228 ff. AO und dessen Erlöschen.

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1. Die Zahlungsverjährung und die Festsetzungsverjährung

Im Steuerrecht gibt es nach der Abgabenordnung zwei unterschiedliche Verjährung, namentlich die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.

Bei der Festsetzungsverjährung geht es darum, wie lange das Finanzamt einen Bescheid erlassen bzw. korrigieren kann, d. h. wie lange die Möglichkeit der steuerlichen Bescheidung "offen" bleibt.

Bei der Zahlungsverjährung geht es hingegen darum, wie lange ein Zahlungsanspruch - in der Regel nach erfolgter Bescheidung - eingefordert werden kann.


2. Die Verjährungsfrist nach § 228 AO

Die Frist dauert für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fünf Jahre, in Fällen einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO zehn Jahre (§ 228 S. 2 AO).

Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, vgl. § 229 Abs. 1 S. 1 AO. 

Für die Fälligkeit der einzelnen Steuern verweise ich auf meinen weiteren Artikel auf Anwalt.de:

"Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Fälligkeitsregelungen der einzelnen Steuern (§ 220 Abs. 1 AO)."

Als Ausnahme zu dem Normalfall des Zahlungsverjährungsbeginns ist §§ 229 Abs. 1 AO (Steuern, deren Fälligkeit durch Gesetz begründet wird) und §§ 229 Abs. 2 AO (Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot) zu benennen.


3. Unterbrechungstatbestände für eine Zahlungsverjährung

Von besonderer Bedeutung bei der Zahlungsverjährung sind die sog. Unterbrechungstatbestände nach § 231 AO (abschließende Aufzählung!). Denn mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestandes wird erneut eine neue 5-jährige Frist in Gang gesetzt

Die abschließenden Unterbrechungstatbestände nach § 231 Abs. 1 AO, welche die unterbrechende Wirkung auslösen sind

  • jede schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Finanzbehörde;
  • eine gewährte Stundung;
  • eine gewährte Aussetzung der Vollziehung;
  • eine gestellte Sicherheitsleistungen nach den §§ 241 ff. AO;
  • ein gewährter Vollstreckungsaufschub;
  • die Veranlassung/Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzbehörde;
  • die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren;
  • veranlasste Ermittlungen zum Wohnsitz und/oder Aufenthalt des Steuerpflichtigen.


Ob daher letztlich tatsächlich eine Zahlungsverjährung eingetreten ist, oder die Verjährungsfrist durch die Finanzbehörde (rechtzeitig) unterbrochen und neu in Gang gesetzt wurde, kann im Einzelfall eine komplexe Fragestellung sein.



Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Problemen zum Steuerrecht und/oder bei einem Steuerstreit in meiner Eigenschaft als Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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