Die Entstehungszeitpunkte des Steueranspruchs in den einzelnen Steuerarten und deren Relevanz.

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Der Steueranspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine bestimmte Leistungspflicht knüpft, soweit nicht im Gesetz eine abweichende Regelung getroffen worden ist (siehe AEAO zu § 38 Nr. 1 S. 1).

Der Entstehungszeitpunkt von Steuern wird insbesondere be

  • der Festsetzungsverjährung (§ 170Abs. 1 AO);
  • bei der Aufrechnung (es kann nur mit entstandenen Forderungen aufgerechnet werden);
  • bei der Verzinsung gem. § 233a AO;
  • bei der Forderungsabtretung gem. § 46 AO und 
  • bei einigen Haftungstatbeständen (§ 74, § 75 AO)

relevant.

Die Entstehungszeitpunkte bei den einzelnen Steuerarten sind:

Einkommensteuer


Abschluss des Veranlagungszeitraums, in der Regel das Kalenderjahr (§ 36 Abs. 1 EStG)

"Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. "

Einkommensteuervorauszahlung

Zum 01.01. / 01.04. / 01.07. / 01.10. gem. § 37 Abs. 1 EStG

"Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalender-vierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht."

Lohnsteuer

Zeitpunkt des Lohnzuflusses, § 38 Abs. 2 S. 2 EStG

"Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt."

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuervorauszahlung

Gemäß den §§ 30, 31 KStG wie Einkommensteuer

Gewerbesteuer

Gewerbesteuervorauszahlung

Nach § 18, 21 GewStG wie Einkommensteuer

Umsatzsteuer

Ablauf des Kalenderjahres, § 13 UStG

Umsatzsteuervoranmeldung

Soll-Besteuerung, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a UStG

Mit Ablauf des Kalendermonats bzw. Vierteljahres, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Ist-Besteuerung, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b UStG

Mit Ablauf des Kalendermonats bzw. Vierteljahres, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Von der Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu unterscheiden sind

  • die Festsetzung durch Steuerbescheid (§§ 155 ff. AO),
  • die Fälligkeit (§ 220 AO) sowie
  • die Verwirklichung im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO).


Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zwangsgeld:

Ein Säumniszuschlag entsteht mit Beginn des jeweiligen Säumnismonats, da zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 240 Abs. 1 S. 1 AO erfüllt ist, vgl. § 218 Abs. 1 S. 1 HS. 2 AO. 

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld entstehen erst mit Festsetzung durch Bescheid.



Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei steuerrechtlichen Fragestellungen, insbesondere einem Steuerstreit mit der Finanzbehörde, zur Verfügung und will Sie bei Ihren jeweiligen rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen bzw. vertreten.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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