Die „Zehn Gebote“ zum Unternehmertestament
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Das „Unternehmensnachfolgerecht“ ist richtigerweise ein “Unternehmernachfolgerecht“. Denn es folgt nicht etwa ein Unternehmen auf ein früheres Unternehmen, sondern ein Unternehmer auf einen ausgeschiedenen oderverstorbenen Unternehmer.
Um einen reibungslosen Übergang bei Tod des Unternehmers zu gewährleisten, müssen sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (Satzung) als auch die letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) „stimmen“. Wieder Regelungen im Einzelnen auch immer aussehen mögen, es gibt Leitlinien für die letztwilligen Verfügungen, die immer zu beachten sind.
Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gefährdet das Unternehmen. Ein Unternehmen und eine unternehmerische Beteiligung können nur durch eine passgenaue letztwillige Verfügung erhalten werden. Der Unternehmer muss daher schon in frühen Jahren an die Sicherung des Unternehmens durch letztwillige Verfügung denken.
Vermeidung einer Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften sind entscheidungsschwach und streitträchtig. Jeder Miterbe kann jederzeit ihre Auseinandersetzung verlangen. Sie verträgt sich nicht mit den langfristigen Zielen des auf Bestand ausgerichteten Unternehmens und muss daher vermieden werden.
Beratung und Überprüfung
Die Komplexität und Gemengelage von Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht können von einem juristischen Laien nicht beherrscht werden, sondern nur von einem darauf eigens spezialisierten Unternehmensnachfolgeberater. Nur mit seiner Hilfe darf ein Unternehmertestament entworfen und errichtet werden. Wegen möglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse muss jedes Testament regelmäßig überprüft werden, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren.
Keine überstrengen Bindungen
Auch bei den Regelungen im Testament muss der Unternehmer “loslassen“ können. Nachfolgerbestimmungen über mehrere Generationen hinweg können Entscheidungen gefährlich einengen. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge bringt Unsicherheiten bezüglich der Entscheidungsbefugnisse und beeinträchtigt die Kreditaufnahme. Niemand kann dreißig Jahre vorausschauen, auch nicht der Unternehmer.
Sofortmaßnahmen für den Übergang
Hilfreich für die Weiterführung des Unternehmens erweisen sich (trans- bzw. postmortale) Vollmachten, die Anordnung der Testamentsvollstreckung (mit dem Recht zur Veräußerung und Umwandlung des Unternehmens), gegebenenfalls auch die Einsetzung eines Beirates. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und des Beirats müssen exakt geregelt werden.
Steuerberatung
Durch Inanspruchnahme von Steuerberatung muss insbesondere die Gewinnrealisierung vermieden werden. Die Gewinnrealisierung führt zur Aufdeckung und Versteuerung (Liquiditätsabfluss) stiller Reserven. Zur Gewinnrealisierung kann es überraschend kommen bei
- Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlung,
- bei Teilungsanordnungen mit Ausgleichszahlung,
- bei Vermächtnissen mit Beschwerungen,
- bei Sonderbetriebsvermögen im Bereich der Personengesellschaften und
- bei Betriebsaufspaltungen mit Wegfall des einheitlichen Betätigungswillens.
Alleinerbeinsetzung
Durch die Einsetzung eines Alleinerben als Nachfolger für das Unternehmen oder für die Unternehmensbeteiligung wird das Risiko der Gewinnrealisierung vermieden, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Nachfolgezulässt. Die übrigen Familienangehörigen werden in diesem Fall mit flexiblen Vermächtnissen bedacht.
Frühzeitiges Unternehmertestament
Wenn wegen der Ausbildung der Kinder der Unternehmensnachfolge noch nicht bestimmt werden kann, hilft die Anordnung eins Bestimmungsvermächtnisses. Eine dritte Person, z. B. der Ehegatte oder ein eingesetzter Testamentsvollstrecker, kann dann später bestimmen, wer (gegebenenfalls zu welchen Anteilen) Erbe und wer (gegebenenfalls in welcher Höhe) Vermächtnisnehmer wird.
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