Das Unternehmertestament

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Laut statistischen Angaben existieren derzeit in Deutschland rund 2.122.000 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 50.000,00. Das Gros dieser Unternehmen, nämlich über zwei Millionen, sind Familienunternehmen. Für den Zeitraum 2007 bis 2009 standen jährlich rund 71.000 Betriebe zur Übertragung an und zwar in rund zwei Drittel der Fälle wegen des Alters des bisherigen Unternehmensinhabers (Quelle: Institut für Mittelstandsforschung IfM, Bonn). In Familienunternehmen ist es gang und gäbe, dass mehr als 90 % des Vermögens im Unternehmen gebunden sind. Umso erstaunlicher ist es, dass es einer großen Anzahl von Unternehmen nicht gelingt, die Nachfolgefrage zu klären. Gerade einmal knapp die Hälfte der Unternehmensinhaber von Familienunternehmen haben für den Fall, dass sie als Geschäftsleiter ausfallen, überhaupt ihre Stellvertretung geregelt, weniger als ein Drittel gibt an, die Nachfolge sonst, etwa durch Testament, geregelt zu haben (Quelle: Kayser/Freund (2004), Seite 42). Diese Zahlen sind bezeichnend, und über die Ursachen einer ungelösten Nachfolgeregelung kann nur spekuliert werden. Hierher gehört sicherlich eine teilweise fehlende Bereitschaft der Seniorunternehmer, zum richtigen Zeitpunkt Verantwortung abzugeben. Andererseits liegt es auch nahe, dass geeignete Nachfolger nicht oder jedenfalls nicht kurzfristig bereitstehen.

Zur Verdeutlichung der Folgen einer unkoordinierten bzw. nicht vorhandenen Nachfolgeregelung folgender Beispielsfall: Der Unternehmer U verstirbt mit 48 Jahren bei einem Autounfall. Er ist geschäftsführender Gesellschafter einer profitablen Familien-GmbH & Co. KG, verheiratet im Güterstand der Gütertrennung und hat zwei Kinder mit 11 und 19 Jahren. Er hinterlässt weder eine Verfügung von Todes wegen noch eine Vollmacht. Die rechtlichen Folgen sind prekär. Die Gesellschaft wird ohne flankierende Maßnahmen mit allen Erben fortgesetzt, und zwar in Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft befindet sich auch das minderjährige Kind, das durch einen vom Gericht zu bestellenden Nachlasspfleger vertreten wird. Effektiv dürfte dies einen zeitlich nicht unbedeutenden Stillstand für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen bedeuten. Je nach Wert des Betriebs – und des übrigen Vermögens des U – fällt selbst bei Ausschöpfung aller Freibeträge eine erhebliche Erbschaftsteuerbelastung an, welche zu einem nachhaltigen und freilich nicht geplanten Liquiditätsabfluss im Unternehmen führt.

Das Beispiel zeigt: Der Unternehmer sollte sich frühzeitig mit der Planung einer geordneten Unternehmensnachfolge auseinandersetzen, um böse Überraschungen beim unerwarteten Eintritt eines Erbfalls zu vermeiden. Die Nachfolgeplanung sollte freilich rechtlich und steuerlich optimiert gestaltet werden. Gleichwohl haben innerbetriebliche Erfordernisse einen höheren Stellenwert. Der Unternehmer sollte sich frühzeitig darum bemühen, eigene Kinder in die betrieblichen Abläufe einzubinden. Nur so kann er sich beizeiten ein Bild über deren Eignung machen und Qualifikationen fördern. Im Grundsatz gilt, dass die Übertragung unternehmerischer Verantwortung zu Lebzeiten der Vorrang vor einer Unternehmensübertragung von Todes wegen einzuräumen ist.

Steht ein geeigneter Unternehmensnachfolger, sei es ein Familienangehöriger oder ein Externer, bereit, und hat sich der Unternehmer gegen eine Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten entschieden, besteht aus mehrerlei Gründen Handlungsbedarf. Insbesondere sind die rechtlich maßgeblichen Dokumente, Gesellschaftsvertrag, Testament und ggf. Ehevertrag, zu erstellen bzw. aufeinander abzustimmen.

Beim Erb- und Gesellschaftsrecht handelt es sich um zwei voneinander unabhängige rechtliche Regelungsmaterien. Das heißt, die einschlägigen Gesetze sind nicht aufeinander abgestimmt, und im Konfliktfall kommt es zu Ergebnissen, die von allen Beteiligten nicht gewünscht sind. Stirbt etwa ein verheirateter KG-Komplementär und hinterlässt dieser neben seiner Ehefrau zwei Kinder, so kann man nur hoffen, dass das Testament und der Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sind. Ist dies nicht der Fall, etwa weil der Unternehmer seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat, der Gesellschaftsvertrag jedoch nur Abkömmlinge als Nachfolger zulässt, so tritt folgende Situation ein: Die Ehefrau ist kein Abkömmling und erbt daher nicht die Gesellschaftsanteile. Diese werden aber auch nicht an die Kinder vererbt, diese sind zwar Abkömmlinge aber keine Erben. Stattdessen scheidet der Verstorbene aus der Gesellschaft aus, seine Ehefrau erhält als Erbin eine Abfindung, die sich im Regelfall deutlich unterhalb des Verkehrswerts der Gesellschaftsanteile bewegt.

Freilich muss der Unternehmensnachfolger nicht notwendigerweise Erbe werden, es besteht auch die Möglichkeit, das Unternehmen oder die Beteiligung im Zuge eines Vermächtnisses weiterzugeben. In jedem Fall aber müssen Testament und Gesellschaftsvertrag korrelieren.

Bei der Abstimmung ist weiterhin darauf zu achten, dass eine Unternehmensfortführung durch eine Erbengemeinschaft unter allen Umständen vermieden wird. Eine Erbengemeinschaft ist hierfür vollständig ungeeignet. Es handelt sich bei der Erbengemeinschaft um eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft, deren einziges Ziel die Liquidation ist. Sämtliche Mitglieder können jederzeit die Auflösung und Auseinandersetzung verlangen, wichtige Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Dieses rechtliche Konstrukt ist im unternehmerischen Alltag nicht zu handhaben und unbrauchbar.

Im Rahmen der Planung ist schließlich zu bedenken, dass Zugewinnausgleichsansprüche sowie Pflichtteilsansprüche in erheblicher Höhe auflaufen können. Dies gilt es zu verhindern, denn regelmäßig ist der ganz überwiegende Teil des Nachlasses im Unternehmen gebunden und folglich die mögliche Liquidität zur Befriedigung der Ansprüche nicht vorhanden. Zur Vermeidung dieser Konsequenzen bietet sich der Abschluss geeigneter Eheverträge mit dem Ehepartner (Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft) an. Ein sogenannter „weichender Erbe“ hat dann Pflichtteilsansprüche, wenn er durch testamentarische Gestaltung weniger als 50 % seines gesetzlichen Erbteils erhält.

Sollten diese Ansprüche – wie üblich – nicht durch liquide Mittel bedient werden können, ist der einzig sichere Weg, diese Ansprüche zu vermeiden, die Abgabe eines notariellen Pflichtteilsverzichts durch den Berechtigten. Dieser wird zur Abgabe einer solch nachteiligen Erklärung häufig nur dann bereit sein, wenn es sich um eine umfassende, ausgewogene und bindende notarielle Regelung handelt (Erbvertrag).

Auch ist im Rahmen einer durchdachten Nachfolgeplanung selbstverständlich das einschlägige Steuerrecht mit in den Blick zu nehmen. Im Fall der Nachfolge von Todes wegen ist mit einer unvermeidlichen erbschaftsteuerlichen Belastung zu rechnen. Die notwendigen liquiden Mittel müssen bereitstehen, andernfalls könnte der Erbe gezwungen sein, betriebliches Vermögen zu veräußern, welches mit bereits versteuerten Unternehmensgewinnen angeschafft wurde. Es käme folglich zu einer Doppelbesteuerung.

Ferner sind bei der Nachfolgegestaltung ertragsteuerliche (Einkommen- und Körperschaftsteuer) Auswirkungen zu beachten. Zwar fällt durch den Erbfall direkt keine Einkommensteuer an, da der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Position des Erblassers einrückt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Unternehmer trotz Bindung seines Vermögens im Betrieb das Ziel verfolgt, die Hinterbliebenen fair und soweit wie möglich paritätisch am Nachlass zu beteiligen. Diesem Bestreben folgend greifen Erblasser häufig von Todes wegen auf Betriebsvermögen zu und lösen dieses folglich aus dem betrieblichen Verbund heraus. Betriebsvermögen wird dadurch zu Privatvermögen und durch die Entnahme werden stille Reserven aufgedeckt sowie steuerbare Vorgänge geschaffen. Ähnliche Probleme drohen, wenn im Erbfall aus Privatvermögen Betriebsvermögen wird.

Den geschilderten Problemen kann zu Lebzeiten durch eine gezielte Gestaltung entgegengewirkt werden. Dies setzt freilich voraus, dass der Unternehmensübergeber sich frühzeitig in den Bereichen Erb- und Familienrecht sowie Gesellschafts- und Steuerrecht kompetent beraten lässt. Gern bin ich Ihnen in diesem Bereich behilflich. Die Grundsatzentscheidung, an wen und zu welchem Zeitpunkt er die Übergabe seines Unternehmens vornehmen möchte, kann ihm die rechtliche und steuerliche Beratung freilich nicht abnehmen.

Rechtsanwalt Dr. Roland Veh, Memmingen


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