Die Zeit vergeht! Raus aus der Musterfeststellungsklage bis spätestens 30.09.2019!

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Das Handelsblatt titelt in seiner Online-Ausgabe vom 21.08.2019:

„VW profitiert von langen Diesel-Rechtsstreits – Jeder Tag könnte rund 1,2 Millionen Euro bringen

Hunderttausende Dieselfahrer wollen Geld von Volkswagen. Doch das Musterverfahren hat nicht einmal begonnen. Der Konzern spart so enorm viel Geld.“

Gemeint ist damit, dass von den geltend gemachten Ansprüchen (Kaufpreis + Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises) in der Regel der Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer zugunsten von VW abgezogen wird.

Das Handelsblatt nennt als Beispiel in seiner Ausgabe den „alltäglichen Fall“:

„Der Sieg hatte für den Kläger trotzdem einen bitteren Beigeschmack. Denn von den 31.490 Euro, die der VW Sharan einst gekostet hat, zog das Gericht knapp 6000 Euro wieder ab. Nutzungsersatz nennen Juristen die 6000 Euro Differenz.“

Natürlich wird dieser Abzug tagtäglich mit jedem gefahrenen Kilometer höher, wenn der Anspruchsinhaber nichts unternimmt oder weiter an der Musterfeststellungskalge teilnimmt, deren Ende nicht absehbar ist. 

Vor dem Hintergrund, dass entgegen der Angaben der Volkswswagen AG die Erfolgsaussichten der Kläger – vorsichtig ausgedrückt – hoch sind, ist ein Nichthandeln tatsächlich reine Geldverschwendung.

Gleiches gilt für Diejenigen, die sich – womöglich auch aus Kostengründen – der Musterfeststellungsklage bei dem OLG Braunschweig angeschlossen haben.

Während nahezu alle Gerichte quer durch die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich den betroffenen Kunden Recht geben, wehrt sich ein Landgericht und Oberlandesgericht – gleichsam dem Gallischen Dorf bekannt aus Asterix & Obelix – beharrlich gegen diese Entwicklung:

Braunschweig

Aber just in Braunschweig ist die Musterfeststellungsklage mit ca. 400.000 Klägern anhängig! Diesen Klägern sei einmal zur Information eine der letzten Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 19.02.2019 nähergebracht. 

Das Gericht führt darin bezüglich des 1:1 in der Musterfeststellungsklage geltend gemachten Anspruchs wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) durch VW aus:

„… 4. Eine Haftung des Herstellers aus §§ 826, 31 BGB scheitert (auch) daran, dass – wie bei allen deliktsrechtlichen Ansprüchen – die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. 

Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Der von dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeugs geltend gemachte Schaden ist indes nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt. (Rn. 165 – 179) …“

(OLG Braunschweig Urt. v. 19.2.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, Beck Online)

Das Gericht ist somit der Auffassung, dass die Käufer eines nachweislich durch VW manipulierten Fahrzeuges letztlich nicht die Geschädigten sind. Wer das sein soll? Darüber schweigt sich das OLG Braunschweig aus.

Ergebnis:

Ansprüche gegen VW wegen des manipulierten E189 Motors dürften mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren. Für Beteiligte an der Musterfeststellungsklage ist jedoch eine ganz klare Empfehlung auszusprechen.

Abmeldung bis spätestens 30.09.2019, um a) nicht von einer Entscheidung des „VW-Haus-Hofgerichts“ abhängig zu sein und b) die eigenen Ansprüche zeitnah erfolgreich durchzusetzen.

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für Rückfragen und Durchsetzung Ihrer Ansprüche – natürlich auch gegen alle anderen betroffenen Hersteller – zur Verfügung. 

Christian Heitmann, M.C.L.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

RK Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH



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